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Vorlage - A 20/175/2010  

 
 
Betreff: Zweite Änderung der Abfallsatzung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Soziales Vorberatung
27.10.2010 
2. Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Soziales ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
03.11.2010 
8. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
15.12.2010 
8. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2010-10-27 TOP A 3 Abfallsatzung Zweite Änderung Anlage 17.10.2010  

Tatbestand:

Tatbestand:

Im Rahmen der Vorbereitung der EU-weiten Schreibung der Abfallentsorgungsleistungen für den Zeitraum ab 2012 hat die Verwaltung festgestellt, dass der Wortlaut der städtischen Abfallsatzung an einzelnen Stellen entweder nicht den Vorgaben der Abfallsatzung des Kreises Heinsberg oder der Praxis entspricht oder nicht eindeutig genug ist.

Daher schlägt die Verwaltung vor, die Satzung entsprechend zu ändern.

 

Der alte und neue Wortlaut sind nachfolgend gegenübergestellt:

 

ALT                                                                                                  NEU

(kursiv = zu ändern oder künftig wegfallend)              (fett =              Änderung/Ergänzung)                                                       

§ 2 Absatz 2

 

Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System der Dualen System Deutschland AG.

§ 2 Absatz 2

 

Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton (PPK), Kunststoffen, Verbundstoffen, Metall

oder sonstigen Materialien erfolgt im Rahmen zugelassener privatwirtschaft-licher Rücknahmesysteme.

§ 3 Absatz 1 (Ziffer 1, 2. Absatz)

 

Gebrauchte Einwegverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen oder Verbundstoffen, soweit diese über ein System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung eingesammelt werden.

§ 3 Absatz 1 (Ziffer 1, 2. Absatz)

 

Gebrauchte Einwegverkaufsverpack-

ungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton (PPK), Kunststoffen, Verbundstoffen, Metall oder sonstigen Materialien soweit diese über ein System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung eingesammelt werden.

§ 4 Absatz 1

 

Abfälle aus privaten Haushalten, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG), werden an den betriebenen stationären Sammelstellen oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen.

Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienst-leistungsbetrieben, soweit sie mit den in § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung genannten Abfällen entsorgt werden können.

§ 4 Absatz 1

 

Abfälle aus privaten Haushalten, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG), werden an den betriebenen stationären Sammelstellen oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen.

Dies gilt auch für Abfälle nach dem

Elektro- und Elektronikgerätegesetz aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben soweit sie nach Art, Menge und Beschaffenheit mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind.

§ 10 Absatz 2                                                       

 

Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

 

1.              Graue Abfallbehälter mit blauem               Deckel für Altpapier in den Gefäß-              größen von 120, 240, 770, und               1.100 Liter,

 

 

 

 

2.              graue Abfallbehälter mit gelbem               Deckel oder gelbe Abfallbehälter in               den Gefäßgrößen von 120, 240,               770 und 1.100 Liter und / oder               gelbe Abfallsäcke für Verkaufsver-              packungen, die nicht aus Glas

              oder ausschließlich aus Papier               bestehen (z.B. Kunststoff, Metall,

              Verbundstoffe),

 

3.              grüne Sammelkisten mit einem               Fassungsvermögen von 50 Liter,               graue Abfallbehälter mit grünem               Deckel oder grüne Abfallbehälter               in der Gefäßgröße von 240 Liter               für Verpackungen aus Weiß-,               Braun- und Grünglas,

 

4.              graue Abfallbehälter mit braunem               Deckel für Bioabfälle in den Ge-              fäßgrößen von 80, 120, 240, 770               und 1.100 Liter,

§ 10 Absatz 2

 

Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

 

1.              Abfallbehälter mit blauem Deckel               (alternativ von der Stadt Erke-              lenz               gestellte spezielle Sam-              melsäcke mit 70 l Fassungs-              vermögen) für Altpapier in den               Gefäßgrößen von               120, 240, 770               und 1.100 Liter,

 

2.              Abfallbehälter mit gelbem               Deckel               in den Gefäßgrößen von 120, 240,               770 und 1.100 Liter und / oder               gelbe Abfallsäcke für Verkaufsver-              packungen, die nicht aus Glas

              oder ausschließlich aus Papier,               Pappe oder Karton bestehen               (sondern z.B. aus Kunststoff, Me-              tall oder Verbundstoffen),

 

3.              grüne Sammelkisten mit einem               Fassungsvermögen von 50 Liter,               Abfallbehälter mit grünem               Deckel              in der Gefäßgröße von 240 Liter               für Verpackungen aus Weiß-,               Braun- und Grünglas,

 

 

4.              Abfallbehälter mit braunem               Deckel für Bioabfälle in den Ge-              fäßgrößen von 80, 120, 240, 770               und 1.100 Liter,

§ 10 Absatz 3

 

Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Sammeln in Abfallsäcken eignen, können die zusätzlich von der Stadt Erkelenz zugelassenen Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l benutzt werden. Die Stadt Erkelenz bestimmt die Ausgabestellen für Abfallsäcke. Sollten diese Restabfallsäcke als Windelsäcke ausgegeben worden sein, sind diese nur für Windeln zu benutzen. Eine Befüllung der Windelsäcke mit anderen Materialien ist nicht zulässig. Die Restmüllsäcke wie auch die Windelsäcke werden von der Stadt Erkelenz beziehungsweise dem von ihr beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern für Restabfall bereitgestellt sind.

§ 10 Absatz 3

 

Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Sammeln in Abfallsäcken eignen, können die zusätzlich von der Stadt Erkelenz zugelassenen Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l benutzt werden. Die Stadt Erkelenz bestimmt die Ausgabestellen für diese Abfallsäcke. Die Abfallsäcke werden von der Stadt Erkelenz beziehungsweise dem von ihr beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern für Restabfall bereitgestellt sind.

§ 11 Absatz 1

 

Jedes Grundstück (mit Ausnahme zugelassener Entsorgungsgemeinschaften

gem. § 14 dieser Satzung) erhält nach Maßgabe des § 10 Abs. 1:

 

1.               mindestens einen grauen Abfallbe-               hälter mit grauem Deckel für Rest-               müll beziehungsweise alternativ               Restabfallsäcke für Grundstücke,               auf denen die Aufstellung eines               Abfallbehälters für Restmüll aus               Platzgründen nicht möglich oder               zumutbar ist,

 

2.               mindestens einen grauen Abfallbe-              hälter mit blauem Deckel für Altpa-              pier beziehungsweise alternativ               Papiersäcke für Grundstücke, an               denen die Aufstellung eines Be-              hälters für Papier aus Platzgrün              den nicht möglich oder zumutbar               ist,

 

3.              mindestens einen grauen Abfallbe-              hälter mit gelbem Deckel / gelben

              Abfallbehälter oder gelbe Abfall-

              säcke für Verkaufsverpackungen,               die nicht aus Glas oder aus-              schließlich aus Papier bestehen               (z.B. Kunststoff, Metall, Verbund-              stoffe),

4.              (bleibt unverändert)

 

5.              auf Antrag mindestens einen               grauen Abfallbehälter mit braunem               Deckel für Bioabfälle.

 

§ 11 Absatz 1

 

Jedes Grundstück (mit Ausnahme zugelassener Entsorgungsgemeinschaften

gem. § 14 dieser Satzung) erhält nach Maßgabe des § 10 Abs. 1:

 

1.               mindestens einen Abfallbehälter

              mit grauem Deckel für Restmüll               beziehungsweise alternativ Rest-              abfallsäcke für Grundstücke, auf               denen die Aufstellung eines Abfall-               behälters für Restmüll aus              Platz-               gründen nicht möglich oder zumut-               bar ist,

 

2.               mindestens einen Abfallbehälter               mit blauem Deckel für Altpapier

              beziehungsweise alternativ Pa-              piersammelsäcke für Grundstü-              cke, auf denen die Aufstellung ei              nes Behälters für Papier aus Platz-              gründen nicht möglich oder zu              mutbar ist,

 

3.              mindestens einen Abfallbehälter               mit gelbem Deckel oder gelbe Ab-              fallsäcke für Verkaufsverpackun-              gen, die nicht aus Glas oder aus-              schließlich aus Papier, Pappe

              oder Karton bestehen (sondern               z.B. aus Kunststoff, Metall oder

              Verbundstoffen),

 

 

5.              auf Antrag mindestens einen               Abfallbehälter mit braunem               Deckel für Bioabfälle.

 

§ 13 Absatz 4

 

Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (soweit die

Biotonne genutzt wird), Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen,

Grünabfällen sowie Restmüll zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung

bereitzustellen:

 

1.              ( bleibt unverändert)

 

2.              Altpapier ist in den grauen Abfall-              behälter mit blauem Deckel einzu-              füllen, der auf dem Grundstück

              des Abfallbesitzers zur Verfügung               steht und ausschließlich in diesem               Abfallbehälter zur Abholung be-              reitzustellen.

 

3.              Bioabfälle sind in den grauen Ab-              fallbehälter mit braunem Deckel

              (Biotonne) einzufüllen, der auf               dem Grundstück des Abfallbesit-              zers zur Verfügung steht und in               diesem Abfallbehälter zur Abho-              lung bereitzustellen. Dies gilt nur,               sofern die Biotonne freiwillig ge-              nutzt wird.

              Ansonsten sind die Bioabfälle (un-              gekochte und gekochte Speiseres-              te tierischer Herkunft und gekochte               Speisereste pflanzlicher Herkunft)               in den grauen Abfallbehälter für               Restmüll einzufüllen. Soweit eine               Biotonne nicht beantragt wurde,               sind Garten- und Grünabfälle ent-              weder gebündelt oder in offenen               Behältnissen, z.B. Säcke oder Kis-              ten, zur Abfuhr bereitzustellen. Sie               sind derart bereit zu stellen, dass               sie von Hand durch das Ladeper-              sonal in das Fahrzeug verladbar               sind. Der größte Durchmesser für               das Ast- und Strauchwerk darf               nicht größer als 10 cm sein. Die               Wurzelstöcke sind über die Sperr-              gutabfuhr oder über die Restmüll-              abfuhr zu entsorgen.

 

4.              Metalle, Kunststoffe, Verbundstof-              fe (insbesondere Verkaufsverpa-              ckungen aus diesen Materialien)               sind in den gelben Sack oder den

              grauen Abfallbehälter mit gelbem               Deckel beziehungsweise gelben

              Abfallbehälter einzufüllen, der auf               dem Grundstück des Abfallbesit-              zers zur Verfügung steht und in               diesem Sack oder Abfallbehälter               zur Abholung bereitzustellen.

 

 

 

5.              (bleibt unverändert)

§ 13 Absatz 4

 

Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (soweit die

Biotonne genutzt wird), Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen,

Grünabfällen sowie Restmüll zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung

bereitzustellen:

 

 

 

2.              Altpapier ist in den Abfallbehälter               mit blauem Deckel einzufüllen, der               auf dem Grundstück des Abfallbe-              sitzers zur Verfügung steht und               ausschließlich in diesem Abfallbe-              hälter zur Abholung bereitzustel-              len.

 

3.              Bioabfälle sind in den Abfallbehäl-              ter mit braunem Deckel (Biotonne)               einzufüllen, der auf               dem Grund-

              stück des Abfallbesitzers zur Ver-              fügung steht und in               diesem Abfall-              behälter zur Abholung bereitzustel-              len. Dies gilt nur, sofern die Bio-              tonne freiwillig genutzt wird.

 

              Ansonsten sind die Bioabfälle (un-              gekochte und gekochte Speiseres-              te tierischer Herkunft und gekochte               Speisereste pflanzlicher Herkunft)               in den grauen Abfallbehälter für               Restmüll einzufüllen. Soweit eine               Biotonne nicht beantragt wurde,               sind Garten- und Grünabfälle ent-              weder gebündelt oder in offenen               Behältnissen, z.B. Säcke oder Kis-              ten, zur Abfuhr bereitzustellen. Sie               sind derart bereit zu stellen, dass               sie von Hand durch das Ladeper-              sonal in das Fahrzeug verladbar               sind. Der größte Durchmesser für               das Ast- und Strauchwerk darf               nicht größer als 10 cm sein. Die               Wurzelstöcke sind über die Sperr-              gutabfuhr oder über die Restmüll-              abfuhr zu entsorgen.

 

4.              Verkaufsverpackungen, die               nicht               aus Glas oder ausschließ-              lich aus Papier, Pappe oder Kar-              ton bestehen (sondern z. B. aus               Metall, Kunststoff, Verbundstof-              fen oder sonstigen Materialen               sind in den gelben Sack oder den               Abfallbehälter mit gelbem               Deckel               einzufüllen, der auf dem Grund-              stück des Abfallbesitzers zur Ver-              fügung steht und in diesem Sack               oder Abfallbe              hälter zur Abholung               bereitzustellen.

 

 

 

Die Änderungen wurden in dem dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügten Entwurf der zweiten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 aufgenommen.

Die Änderungssatzung soll am 01.01.2011 in Kraft treten.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Dem Entwurf der zweiten Änderungsatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005, der dem Original der Niederschrift als Anlage beizufügen ist, wird zugestimmt.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Anlage:

Anlage:

Entwurf der zweiten Satzungsänderung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2010-10-27 TOP A 3 Abfallsatzung Zweite Änderung Anlage 17.10.2010 (28 KB)