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Betreff: |
Zweite Änderung der Abfallsatzung |
Status: | öffentlich | | |
Federführend: | Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei |
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Beratungsfolge: |
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Tatbestand:Tatbestand: Im Rahmen der Vorbereitung der EU-weiten Schreibung der Abfallentsorgungsleistungen für den Zeitraum ab 2012 hat die Verwaltung festgestellt, dass der Wortlaut der städtischen Abfallsatzung an einzelnen Stellen entweder nicht den Vorgaben der Abfallsatzung des Kreises Heinsberg oder der Praxis entspricht oder nicht eindeutig genug ist. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Satzung entsprechend zu ändern. Der alte und neue Wortlaut sind nachfolgend gegenübergestellt: ALT NEU (kursiv = zu ändern oder künftig wegfallend) (fett = Änderung/Ergänzung) § 2 Absatz 2 Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System der Dualen System Deutschland AG. | § 2 Absatz 2 Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton (PPK), Kunststoffen, Verbundstoffen, Metall oder sonstigen Materialien erfolgt im Rahmen zugelassener privatwirtschaft-licher Rücknahmesysteme. | § 3 Absatz 1 (Ziffer 1, 2. Absatz) Gebrauchte Einwegverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen oder Verbundstoffen, soweit diese über ein System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung eingesammelt werden. | § 3 Absatz 1 (Ziffer 1, 2. Absatz) Gebrauchte Einwegverkaufsverpack- ungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton (PPK), Kunststoffen, Verbundstoffen, Metall oder sonstigen Materialien soweit diese über ein System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung eingesammelt werden. | § 4 Absatz 1 Abfälle aus privaten Haushalten, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG), werden an den betriebenen stationären Sammelstellen oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienst-leistungsbetrieben, soweit sie mit den in § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung genannten Abfällen entsorgt werden können. | § 4 Absatz 1 Abfälle aus privaten Haushalten, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG), werden an den betriebenen stationären Sammelstellen oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Abfälle nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben soweit sie nach Art, Menge und Beschaffenheit mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. | § 10 Absatz 2 Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: 1. Graue Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier in den Gefäß- größen von 120, 240, 770, und 1.100 Liter, 2. graue Abfallbehälter mit gelbem Deckel oder gelbe Abfallbehälter in den Gefäßgrößen von 120, 240, 770 und 1.100 Liter und / oder gelbe Abfallsäcke für Verkaufsver- packungen, die nicht aus Glas oder ausschließlich aus Papier bestehen (z.B. Kunststoff, Metall, Verbundstoffe), 3. grüne Sammelkisten mit einem Fassungsvermögen von 50 Liter, graue Abfallbehälter mit grünem Deckel oder grüne Abfallbehälter in der Gefäßgröße von 240 Liter für Verpackungen aus Weiß-, Braun- und Grünglas, 4. graue Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle in den Ge- fäßgrößen von 80, 120, 240, 770 und 1.100 Liter, | § 10 Absatz 2 Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: 1. Abfallbehälter mit blauem Deckel (alternativ von der Stadt Erke- lenz gestellte spezielle Sam- melsäcke mit 70 l Fassungs- vermögen) für Altpapier in den Gefäßgrößen von 120, 240, 770 und 1.100 Liter, 2. Abfallbehälter mit gelbem Deckel in den Gefäßgrößen von 120, 240, 770 und 1.100 Liter und / oder gelbe Abfallsäcke für Verkaufsver- packungen, die nicht aus Glas oder ausschließlich aus Papier, Pappe oder Karton bestehen (sondern z.B. aus Kunststoff, Me- tall oder Verbundstoffen), 3. grüne Sammelkisten mit einem Fassungsvermögen von 50 Liter, Abfallbehälter mit grünem Deckel in der Gefäßgröße von 240 Liter für Verpackungen aus Weiß-, Braun- und Grünglas, 4. Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle in den Ge- fäßgrößen von 80, 120, 240, 770 und 1.100 Liter, | § 10 Absatz 3 Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Sammeln in Abfallsäcken eignen, können die zusätzlich von der Stadt Erkelenz zugelassenen Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l benutzt werden. Die Stadt Erkelenz bestimmt die Ausgabestellen für Abfallsäcke. Sollten diese Restabfallsäcke als Windelsäcke ausgegeben worden sein, sind diese nur für Windeln zu benutzen. Eine Befüllung der Windelsäcke mit anderen Materialien ist nicht zulässig. Die Restmüllsäcke wie auch die Windelsäcke werden von der Stadt Erkelenz beziehungsweise dem von ihr beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern für Restabfall bereitgestellt sind. | § 10 Absatz 3 Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Sammeln in Abfallsäcken eignen, können die zusätzlich von der Stadt Erkelenz zugelassenen Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l benutzt werden. Die Stadt Erkelenz bestimmt die Ausgabestellen für diese Abfallsäcke. Die Abfallsäcke werden von der Stadt Erkelenz beziehungsweise dem von ihr beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern für Restabfall bereitgestellt sind. | § 11 Absatz 1 Jedes Grundstück (mit Ausnahme zugelassener Entsorgungsgemeinschaften gem. § 14 dieser Satzung) erhält nach Maßgabe des § 10 Abs. 1: 1. mindestens einen grauen Abfallbe- hälter mit grauem Deckel für Rest- müll beziehungsweise alternativ Restabfallsäcke für Grundstücke, auf denen die Aufstellung eines Abfallbehälters für Restmüll aus Platzgründen nicht möglich oder zumutbar ist, 2. mindestens einen grauen Abfallbe- hälter mit blauem Deckel für Altpa- pier beziehungsweise alternativ Papiersäcke für Grundstücke, an denen die Aufstellung eines Be- hälters für Papier aus Platzgrün den nicht möglich oder zumutbar ist, 3. mindestens einen grauen Abfallbe- hälter mit gelbem Deckel / gelben Abfallbehälter oder gelbe Abfall- säcke für Verkaufsverpackungen, die nicht aus Glas oder aus- schließlich aus Papier bestehen (z.B. Kunststoff, Metall, Verbund- stoffe), 4. (bleibt unverändert) 5. auf Antrag mindestens einen grauen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle. | § 11 Absatz 1 Jedes Grundstück (mit Ausnahme zugelassener Entsorgungsgemeinschaften gem. § 14 dieser Satzung) erhält nach Maßgabe des § 10 Abs. 1: 1. mindestens einen Abfallbehälter mit grauem Deckel für Restmüll beziehungsweise alternativ Rest- abfallsäcke für Grundstücke, auf denen die Aufstellung eines Abfall- behälters für Restmüll aus Platz- gründen nicht möglich oder zumut- bar ist, 2. mindestens einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier beziehungsweise alternativ Pa- piersammelsäcke für Grundstü- cke, auf denen die Aufstellung ei nes Behälters für Papier aus Platz- gründen nicht möglich oder zu mutbar ist, 3. mindestens einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel oder gelbe Ab- fallsäcke für Verkaufsverpackun- gen, die nicht aus Glas oder aus- schließlich aus Papier, Pappe oder Karton bestehen (sondern z.B. aus Kunststoff, Metall oder Verbundstoffen), 5. auf Antrag mindestens einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle. | § 13 Absatz 4 Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (soweit die Biotonne genutzt wird), Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Grünabfällen sowie Restmüll zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen: 1. ( bleibt unverändert) 2. Altpapier ist in den grauen Abfall- behälter mit blauem Deckel einzu- füllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und ausschließlich in diesem Abfallbehälter zur Abholung be- reitzustellen. 3. Bioabfälle sind in den grauen Ab- fallbehälter mit braunem Deckel (Biotonne) einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesit- zers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abho- lung bereitzustellen. Dies gilt nur, sofern die Biotonne freiwillig ge- nutzt wird. Ansonsten sind die Bioabfälle (un- gekochte und gekochte Speiseres- te tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft) in den grauen Abfallbehälter für Restmüll einzufüllen. Soweit eine Biotonne nicht beantragt wurde, sind Garten- und Grünabfälle ent- weder gebündelt oder in offenen Behältnissen, z.B. Säcke oder Kis- ten, zur Abfuhr bereitzustellen. Sie sind derart bereit zu stellen, dass sie von Hand durch das Ladeper- sonal in das Fahrzeug verladbar sind. Der größte Durchmesser für das Ast- und Strauchwerk darf nicht größer als 10 cm sein. Die Wurzelstöcke sind über die Sperr- gutabfuhr oder über die Restmüll- abfuhr zu entsorgen. 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstof- fe (insbesondere Verkaufsverpa- ckungen aus diesen Materialien) sind in den gelben Sack oder den grauen Abfallbehälter mit gelbem Deckel beziehungsweise gelben Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesit- zers zur Verfügung steht und in diesem Sack oder Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. 5. (bleibt unverändert) | § 13 Absatz 4 Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen (soweit die Biotonne genutzt wird), Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Grünabfällen sowie Restmüll zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen: 2. Altpapier ist in den Abfallbehälter mit blauem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbe- sitzers zur Verfügung steht und ausschließlich in diesem Abfallbe- hälter zur Abholung bereitzustel- len. 3. Bioabfälle sind in den Abfallbehäl- ter mit braunem Deckel (Biotonne) einzufüllen, der auf dem Grund- stück des Abfallbesitzers zur Ver- fügung steht und in diesem Abfall- behälter zur Abholung bereitzustel- len. Dies gilt nur, sofern die Bio- tonne freiwillig genutzt wird. Ansonsten sind die Bioabfälle (un- gekochte und gekochte Speiseres- te tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft) in den grauen Abfallbehälter für Restmüll einzufüllen. Soweit eine Biotonne nicht beantragt wurde, sind Garten- und Grünabfälle ent- weder gebündelt oder in offenen Behältnissen, z.B. Säcke oder Kis- ten, zur Abfuhr bereitzustellen. Sie sind derart bereit zu stellen, dass sie von Hand durch das Ladeper- sonal in das Fahrzeug verladbar sind. Der größte Durchmesser für das Ast- und Strauchwerk darf nicht größer als 10 cm sein. Die Wurzelstöcke sind über die Sperr- gutabfuhr oder über die Restmüll- abfuhr zu entsorgen. 4. Verkaufsverpackungen, die nicht aus Glas oder ausschließ- lich aus Papier, Pappe oder Kar- ton bestehen (sondern z. B. aus Metall, Kunststoff, Verbundstof- fen oder sonstigen Materialen sind in den gelben Sack oder den Abfallbehälter mit gelbem Deckel einzufüllen, der auf dem Grund- stück des Abfallbesitzers zur Ver- fügung steht und in diesem Sack oder Abfallbe hälter zur Abholung bereitzustellen. |
Die Änderungen wurden in dem dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügten Entwurf der zweiten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 aufgenommen. Die Änderungssatzung soll am 01.01.2011 in Kraft treten.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Dem Entwurf der zweiten Änderungsatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005, der dem Original der Niederschrift als Anlage beizufügen ist, wird zugestimmt.“
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen: Keine
Anlage:
Anlage: Entwurf der zweiten Satzungsänderung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005
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