Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß §§ 58 Absatz 2 Satz 1, 67 Absatz 3 GO NRW werden die Sachkundigen Bürger der Ausschüsse, und damit auch des Ausschusses für Umweltschutz und Soziales, zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung wird vom Vorsitzenden des Ausschusses wahrgenommen. Die Verpflichteten unterzeichnen eine schriftliche Abfassung der Verpflichtungserklärung.
Eventuell noch nicht verpflichtete sachkundige Bürger des Ausschusses für Umweltschutz und Soziales und deren Stellvertreter, die in der Sitzung anwesend sind, müssen nunmehr verpflichtet werden.
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