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Vorlage - A 61/179/2010  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 0400.3 "An der Heubahn", Erkelenz-Golkrath
hier: Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie zum Bebauungsplanentwurf und zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 und 4 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
21.09.2010 
6. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Planbereich des im Ortsteil Erkelenz-Golkrath aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 0400.3 „An der Heubahn“ liegt am nordwestlichen Ortsrand, westlich der Straße An der Heubahn und den Sportanlagen. Der ca. 1,1 Ha umfassende Planbereich ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Das zu überplanende Gebiet wird derzeit als Garten- und Wiesenflächen genutzt.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken zur Wohnraumversorgung und örtlichen Entwicklung des Ortsteiles Golkrath beabsichtigt. Hierzu ist im aufzustellenden Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, entwickelt aus dem Flächennutzungsplan, ein Wohngebiet festzusetzen.

 

Die städtebauliche Konzeption sieht eine offene max. 1 bis 2 geschossige Bebauung mit Einzelhäusern entlang der Straße An der Heubahn sowie drei Stichstraßen vor, so dass insgesamt 14 Baugrundstücke mit Erschließung  voraussichtlich in 2011/12 zur Verfügung stehen.

Der überwiegende Teil der  Grundstücksflächen im Plangebiet befindet sich im Eigentum der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GEE. Für die in Privateigentum stehenden Grundstücksflächen wurde eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen, die anteilige Kostentragung der Erschließung- und Ausgleichsmaßnahmen, Baureifmachung und Planungskosten regelt.

In der Sitzung soll der Bebauungsplanentwurf vorgestellt, der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0400.3 „An der Heubahn“ gefasst und die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen werden.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„1.       Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0400.3 „An der Heubahn“, Erkelenz-Golkrath wird beschlossen.“

2,         Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0400.3 „An der Heubahn“, Erkelenz-Golkrath wird zugestimmt.

3.         Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0400.3 „An der Heubahn“, Erkelenz-Golkrath ist die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Golkrath ist zu beteiligen.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch einen städtebaulichen Vertrag mit der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft gesichert.