Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Nach
§ 96 Abs. 1 S. 4 GO NW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des
Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit
Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2008 durch den Rechnungsprüfungsausschuss sowie das festgestellte Ergebnis dieses Jahresabschlusses haben nicht zu Mängeln geführt, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen. Die
vor der Entlastung des Bürgermeisters zu fassenden Beschlüsse des
Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung des Jahresabschlusses sowie über
das festgestellte Ergebnis des Jahresabschlusses liegen vor. Von daher wird vorgeschlagen, dem Bürgermeister die
Entlastung hinsichtlich des Jahresabschlusses 2008 zu erteilen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Dem
Bürgermeister wird gemäß § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW für den festgestellten
Jahresabschluss 2008 die Entlastung erteilt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||