Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist. Nach § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2008 wurde gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW am 30.06.2009 vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Der Bürgermeister hat den von ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses formgerecht dem Rat am 16.09.2009 zur Feststellung zugeleitet. Nach § 95 Abs. 3 GO NRW hätte die Zuleitung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres 2008 erfolgen müssen. Durch die Umstellung von der Kameralistik auf das Neue Kommunale Finanzmanagement und der damit verbundenen umfangreichen Aufgaben konnte dieser Termin nicht eingehalten werden. Gemäß Ratsbeschluss vom 16.09.2009 wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2008 nach § 101 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung bedient (§ 101 Abs. 8 GO NRW). Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende im § 101 GO NRW beschriebene Prüfungsaufgaben wahrgenommen, die für die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses maßgebend sind: 1. Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde dahingehend geprüft, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. 2. Weiterhin war zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Er hat eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob - ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird, - ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird, - der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandungen versagt wird oder - der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen. Aufgrund ihrer Prüfungstätigkeit kommt die örtliche Rechnungsprüfung zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat. Es kann daher ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk für den Entwurf des Jahresabschlusses 2008 erteilt werden. Weiterhin wird festgestellt, dass der Jahresabschluss 2008 einen Überschuss von 2.748.703,34 € aufweist. Dieser soll der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Der von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2008, der dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist, wird anerkannt. Die durchgeführte Prüfung hat zu keinen Beanstandungen geführt (uneingeschränkter Be-stätigungsvermerk gemäß § 101 Absatz 3 GO NRW). Gleichzeitig wird nach § 101 GO NRW festgestellt, dass
Der Jahresüberschuss von 2.748.703,34 € wird der Allgemeinen Rücklage zugeführt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Der Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses 2008 ist in Laufwerk L:\USERS\Fraktionen eingestellt. |
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