Bürgerinformationssystem
Gemäß §§ 58 Absatz 2 Satz 1, 67 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) werden die sachkundigen Bürger der Ausschüsse, und damit auch des Braunkohlenausschusses zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung wird vom Vorsitzenden des Ausschusses wahrgenommen. Die Verpflichteten unterzeichnen eine schriftliche Abfassung der Verpflichtungserklärung. Finanzielle Auswirkungen: keine |
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