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Vorlage - A 61/172/2010  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. VII/B "Neumühle", Erkelenz-Mitte
hier: Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf sowie Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 und 4 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
22.06.2010 
5. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Tatbestand:

Tatbestand:

In seiner Sitzung am 03.06.2008 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den Bebauungsplan Nr. VII/B „Neumühle“, Erkelenz-Mitte.

Der in dieser Sitzung nunmehr vorgelegte Bebauungsplanentwurf Nr. VII/B „Neumühle“, Erkelenz-Mitte umfasst den Planbereich zwischen Antwerpener Straße/Adam-Opel-Straße/ Neumühle/ Aachener Straße, eines Teilbereiches des im Jahre 1979 aufgestellten Bebauungsplanes Nr. VII/2 „Neumühle“, sowie den unbeplanten Innenbereich zwischen Paul-Rüttchen-Straße und Aachener Straße. Der Ursprungsbebauungsplan und der unbeplante Innenbereich sind nicht mehr geeignet, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Stadt Erkelenz zu gewährleisten.

Durch den Bebauungsplan Bebauungsplan Nr. VII/B „Neumühle“ soll die weitere Entwicklung des Plangebietes an das aktuelle Bauplanungsrecht und an die städtebauliche Planung u.a. des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes angepasst werden. Hierzu sind Festsetzungen gem. § 9 BauGB i. V. m. der BauNVO u. a. zu Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubaren Grundstücksflächen, örtlichen Verkehrsflächen, zum Immissionsschutz und im Zuge einer Feinsteuerung gem. § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO Festsetzungen über die Zulässigkeit von bestimmten Arten von Einzelhandelsbetrieben unter Berücksichtigung der zentralen Versorgungsfunktion der Innenstadt und Nahbereichsversorgung in den Wohngebieten zu treffen.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

 

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„1.       Dem in der Sitzung vorgestellten Entwurf zum Bebauungsplan Nr. VII/B „Neumühle“, Erkelenz-Mitte, wird zugestimmt.

2.         Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. VII/B „Neumühle“,Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine