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Vorlage - A 61/164/2010  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. I/14 "Neubau Sparkasse Kölner Straße", Erkelenz-Mitte
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
26.01.2010 
3. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Kreissparkasse Heinsberg hat nach Abschluss und Entscheidung des Verfahrens einer Mehrfachbeauftragung zur Neubauplanung der Hauptstelle der Sparkasse in Erkelenz einen Antrag gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Die Kreissparkasse beabsichtigt den Neubau der Hauptstelle der Sparkasse entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens der Mehrfachbeauftragung. Der Antrag gemäß § 12 Abs. 2 BauGB wurde für die im Eigentum der Kreissparkasse befindlichen und  für die Neubebauung vorgesehenen Grundstücke an der Kölner Straße / Tenholter Straße gestellt.

Gemäß § 12 BauGB kann die Gemeinde durch einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist sowie sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet.

Die Gemeinde hat n. § 12 Abs. 2 BauGB auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung  des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan unterliegt den generellen materiellen Planungsschranken für die Bauleitplanung, d. h. der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, der Pflicht zur Anpassung an die Ziele der  Raumordnung, der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sowie den Erfordernissen des Abwägungsgebotes. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Satzung erlassen, die Aufstellung richtet sich verfahrensrechtlich nach den Regeln die generell für die Aufstellung von Bebauungsplänen gelten. 

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den geplanten Neubau der Hauptstelle der Sparkasse in Erkelenz zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Die für den Neubau vorgesehenen Grundstücke zwischen Kölner Straße / Tenholter Straße / Dr. – Eberle – Platz liegen derzeit im Geltungsbereich

-          des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“, rechtskräftig seit 03.12.1963, mit der Festsetzung Gemischte Nutzung, GRZ 0,4 und GFZ 0,7 gemäß BauNVO 1962, max. zweigeschossige Bebauung, überbaubare Grundstücksfläche parallel der Kölner Straße in einer Tiefe von 10-13m

-          der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“, rechtskräftig seit 05.12.1970, mit der Festsetzung Kerngebiet (MK), GRZ 1,0 und GFZ 2,4 gemäß BauNVO 1968, 10 Vollgeschosse als Höchstgrenze; nördliche Grundstücke 5 Vollgeschosse als Höchstgrenze, GRZ 1,0 und GFZ 2,2 gemäß BauNVO 1968

-          der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“, rechtskräftig seit 27.10.1990, mit der Festsetzung gemäß §7 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen allgemein zulässig, Spiel- und Automatenhallen sowie Betriebe mit Sexdarbietungen unzulässig.

Das geplante Vorhaben liegt nach den geltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften in einem Kerngebiet mit max. zehn- bzw. fünfgeschossiger Bebauung und ist nach den Vorschriften zu den Obergrenzen der Geschossflächenzahlen und den überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.

Bis Anfang der 1970er Jahre bestand das Sparkassengebäude aus einer 3-geschossigen Zeilenbebauung an der Kölner Straße / Tenholter Straße innerhalb der gründerzeitlichen Straßenrandbebauung der Kölner Straße. Im Jahre 1974 wurde diese Bebauung durch eine zwei- bis zehngeschossige Solitärbebauung mit Vorplatz zur Kölner Straße abgelöst.

Der nunmehr geplante Neubau der Sparkasse ist als fünfgeschossiger Solitär mit Anschluss an die Bebauung Kölner Straße ohne Vorplatz geplant.

Die aus dem Verfahren einer Mehrfachbeauftragung der Kreissparkasse hervorgegangene Neubauplanung des Architekturbüro Emondts, Hückelhoven, soll in der Sitzung vorgestellt werden.

 

In der Sitzung ist über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zu entscheiden.

Die Verwaltung soll beauftragt werden, auf der Grundlage des vorgestellten Neubauvorhabens einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erarbeiten und über diesen Entwurf des Bebauungsplanes die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

  

Mit dem Vorhabenträger, der Kreissparkasse Heinsberg, ist gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag abzuschließen, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet.  

 

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„1.      Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. I/14 „Neubau Sparkasse Kölner Straße“, Erkelenz-Mitte wird beschlossen.

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des in der Sitzung vorgestellten Neubauvorhabens einen Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. I/14 „Neubau Sparkasse Kölner Straße“, Erkelenz-Mitte                       zu erarbeiten.

3.         Über den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.  I/14 „Neubau Sparkasse Kölner Straße“, Erkelenz-Mitte ist die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz- Mitte ist zu beteiligen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entstehen der Stadt Erkelenz keine Kosten, die hiermit verbundenen Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen.