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Tatbestand: Am 19.12.2002 trat das Landeshundegesetz in Kraft. Dieses löste die bis dahin geltende Landeshundeverordnung ab. Die mit der 1. Änderungssatzung vom 02.05.2003 erfolgte Anpassung ist aufgrund der allgemeinen Entwicklung neu zu definieren und es empfiehlt sich, die Hundesteuersatzung hinsichtlich der als gefährlich eingestuften Hunderassen zu aktualisieren, da der Gesetzgeber die Rassen im Landeshundegesetz genannt hat. Da keine Gründe erkennbar sind, hiervon abzuweichen, empfiehlt es sich, den Vorgaben des Landeshundegesetzes zu folgen. In der Hundesteuersatzung sind 9 Rassen als gefährlich aufgeführt, nach Maßgabe des aktuellen Landeshundegesetzes gelten jedoch 4 Rassen als gefährlich und 10 Rassen als Hunde mit besonderem Gefährdungspotential. Es erscheint daher sachgemäß, die im Landeshundegesetz aufgeführten gefährlichen Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz und Hund mit besonderem Gefährdungspotential gemäß § 10 Landeshundegesetz erhöht zu besteuern. Gleichzeitig findet eine Anpassung an die Rechtslage bei den allgemeinen Voraussetzungen für Steuerermäßigungen statt. Es wird von daher vorgeschlagen, die Hundesteuersatzung in der vorliegenden Form zu erlassen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage 1 beigefügte zweite Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Erkelenz wird beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Entwurf der 2. Änderung der Hundesteuersatzung
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