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Vorlage - A 30/084/2009  

 
 
Betreff: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz für die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntages am 27.12.2009 im Bereich des Stadtbezirkes Erkelenz-Mitte
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
09.12.2009 
2. Sitzung des Hauptausschusses abgelehnt   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
16.12.2009 
2. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz abgelehnt   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung  

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Fa. PACK’s Möbel-Mitnahmemarkt GmbH, Gewerbestraße Süd 2 sowie die Fa. REWE-Supermarkt Steffens OHG, Paul-Rüttchen-Straße 19 beantragen unabhängig von einander, die Erlaubnis zu erteilen, ihre Verkaufstellen am Sonntag, den 27.12.2009 offenhalten zu dürfen.

 

Das Ende 2006 in Kraft getretene Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), ermächtigt die Stadt Erkelenz wie vorher das Ladenschlussgesetz durch Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung maximal vier verkaufsoffene Sonntage für einen Bereich freizugeben, wonach dann die dortigen Verkaufsstellen bis zur Dauer von jeweils fünf Stunden geöffnet haben dürfen.

Aufgrund der Lockerung der Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten durch das Ladenöffnungsgesetz ist ein besonderer Anlass mit nachweislich erheblichem Besucherstrom nicht mehr notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages.

Auch auf die bisherigen Stellungnahmen der entsprechenden regionalen Berufsverbände und kirchlichen Institutionen kann laut seinerzeitiger Rückfrage bei der Bezirksregierung verzichtet werden, zumal diese Stellungnahmen auch immer nur empfehlenden Charakter hatten.

Unverändert geregelt und nachhaltig zu beachten ist nur, dass die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber trotz erteilter Ausnahmegenehmigung dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.

 

In der Regel wird der Wunsch nach einem Verkaufsoffenen Sonntag wie im Falle des Gewerberings Erkelenz von einer Vielzahl von Verkaufsstellen getragen.

Im Bereich der Gewerbestraße Süd bzw. der Paul-Rüttchen-Straße sind die Gewerbetreibenden jedoch nicht entsprechend organisiert. Würde man dies zur Bedingung für eine Antragstellung machen, würde den hier Antrag stellenden Firmen bis auf Weiteres ein Verkaufsoffener Sonntag verwehrt bleiben.

Aufgrund ihrer Allgemeinwirkung würde im vorliegenden Fall der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung den übrigen Gewerbetreibenden in den Bereichen, für die sie gelten soll, zumindest die Möglichkeit eröffnen, an diesem Tag ebenfalls ihre Verkaufsstellen offen zu halten.

Im Falle des Antrages der Fa. REWE-Supermarkt Steffens OHG sollte die räumliche Geltung der ordnungsbehördlichen Verordnung neben der Paul-Rüttchen-Straße auch auf die Straßen Aachener Straße (von Antwerpener Straße bis Carl-Benz-Straße), Adam-Stegerwald-Hof, Antwerpener Straße, August-Horch-Straße, Adam-Opel-Straße sowie Neumühle (von Aachener Straße bis Paul-Rüttchen-Straße) ausgedehnt werden. Hier hätten ca. 50 Verkaufsstellen die Möglichkeit der Teilnahme an dem Verkaufsoffenen Sonntag.

Im Falle des Antrages des Antrages der Fa. PACK’s Möbel-Mitnahmemarkt GmbH sollte die räumliche Geltung der ordnungsbehördlichen Verordnung neben der Gewerbestraße Süd auch auf die Straßen Tenholter Straße (von Am Hagelkreuz bis Gewerbestraße Süd) sowie auf die Gerhard-Welter-Straße ausgedehnt werden. Hier hätten ca. 40 Verkaufsstellen die Möglichkeit der Teilnahme an dem Verkaufsoffenen Sonntag.

So würden ähnlich große Geltungsbereiche wie bei den Verkaufsoffenen Sonntagen für den Stadtkern geschaffen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den beiden vorliegenden Einzel-Anträgen zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, den 27.12.2009 in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 27.12.2009, in den dort näher beschriebenen Bereichen um die Gewerbestraße Süd und um die Paul-Rüttchen-Straße wird erlassen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Anlage:

Anlage:

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung (15 KB)