Bürgerinformationssystem
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Tatbestand: Die Fa. PACK’s Möbel-Mitnahmemarkt GmbH, Gewerbestraße Süd 2 sowie die Fa. REWE-Supermarkt Steffens OHG, Paul-Rüttchen-Straße 19 beantragen unabhängig von einander, die Erlaubnis zu erteilen, ihre Verkaufstellen am Sonntag, den 27.12.2009 offenhalten zu dürfen. Das Ende 2006 in Kraft getretene Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), ermächtigt die Stadt Erkelenz wie vorher das Ladenschlussgesetz durch Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung maximal vier verkaufsoffene Sonntage für einen Bereich freizugeben, wonach dann die dortigen Verkaufsstellen bis zur Dauer von jeweils fünf Stunden geöffnet haben dürfen. Aufgrund der Lockerung der Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten durch das Ladenöffnungsgesetz ist ein besonderer Anlass mit nachweislich erheblichem Besucherstrom nicht mehr notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages. Auch auf die bisherigen Stellungnahmen der entsprechenden regionalen Berufsverbände und kirchlichen Institutionen kann laut seinerzeitiger Rückfrage bei der Bezirksregierung verzichtet werden, zumal diese Stellungnahmen auch immer nur empfehlenden Charakter hatten. Unverändert geregelt und nachhaltig zu beachten ist nur, dass die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber trotz erteilter Ausnahmegenehmigung dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen. In der
Regel wird der Wunsch nach einem Verkaufsoffenen Sonntag wie im Falle des
Gewerberings Erkelenz von einer Vielzahl von Verkaufsstellen getragen. Im
Bereich der Gewerbestraße Süd bzw. der Paul-Rüttchen-Straße sind die
Gewerbetreibenden jedoch nicht entsprechend organisiert. Würde man dies zur
Bedingung für eine Antragstellung machen, würde den hier Antrag stellenden
Firmen bis auf Weiteres ein Verkaufsoffener Sonntag verwehrt bleiben. Aufgrund
ihrer Allgemeinwirkung würde im vorliegenden Fall der Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung den übrigen Gewerbetreibenden in den Bereichen,
für die sie gelten soll, zumindest die Möglichkeit eröffnen, an diesem Tag
ebenfalls ihre Verkaufsstellen offen zu halten. Im Falle
des Antrages der Fa. REWE-Supermarkt Steffens OHG sollte die räumliche Geltung der
ordnungsbehördlichen Verordnung neben
der Paul-Rüttchen-Straße auch auf die Straßen Aachener Straße (von Antwerpener
Straße bis Carl-Benz-Straße), Adam-Stegerwald-Hof, Antwerpener Straße,
August-Horch-Straße, Adam-Opel-Straße sowie Neumühle (von Aachener Straße bis
Paul-Rüttchen-Straße) ausgedehnt werden. Hier hätten ca. 50 Verkaufsstellen
die Möglichkeit der Teilnahme an dem Verkaufsoffenen Sonntag. Im Falle
des Antrages des Antrages der Fa. PACK’s Möbel-Mitnahmemarkt GmbH sollte
die räumliche Geltung der
ordnungsbehördlichen Verordnung neben
der Gewerbestraße Süd auch auf die Straßen Tenholter Straße (von Am Hagelkreuz
bis Gewerbestraße Süd) sowie auf die Gerhard-Welter-Straße ausgedehnt
werden. Hier hätten ca. 40 Verkaufsstellen die Möglichkeit der Teilnahme an dem
Verkaufsoffenen Sonntag. So würden
ähnlich große Geltungsbereiche wie bei den Verkaufsoffenen Sonntagen für den
Stadtkern geschaffen. Die
Verwaltung schlägt daher vor, den beiden vorliegenden Einzel-Anträgen zu
entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen am Sonntag, den 27.12.2009 in der Form zu erlassen, wie sie als
Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für
den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 27.12.2009, in den dort näher beschriebenen Bereichen um die Gewerbestraße Süd und um die Paul-Rüttchen-Straße wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung
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