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Tatbestand: Gemäß § 58 Absatz 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist über die von den Ausschüssen gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen. Da nach § 58 Absatz 2 Satz 1 GO NRW auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften Anwendung finden, ist auch § 52 Absatz 1 Satz 2 GO NRW zu beachten, wonach die Niederschrift vom Vorsitzenden und von einem vom Rat, im Falle des Hauptausschusses somit also von einem durch den Hauptausschuss in eigener Zuständigkeit, zu bestellenden Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Es werden als Schriftführerin respektive Schriftführer vorgeschlagen: 1. Verwaltungsangestellte Ulrike Hoeren 2. Sachgebietsleiter Hans Bongartz 3. Hauptamtsleiter Heinz-Josef Lenzen Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Zu Schriftführern des Hauptausschusses werden hiermit bestellt: 1. ………… 2. ………… 3. …………“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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