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Tatbestand: Die Stadt Erkelenz entsendet in den Verwaltungsrat zwei Vertreter. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazu zählen. Der zweite Vertreter ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer zu wählen. Es liegt ein Besetzungsvorschlag vor, zur Vertreterin der Stadt Erkelenz Ratsfrau Kerstin Schaaf und als persönlichen Stellvertreter Ratsherrn Hans Paffen zu bestellen. Beschlussentwurf: „Zum Vertreter der Stadt Erkelenz in den Verwaltungsrat der Kreissparkasse Heinsberg wird ……………………………… und als persönlicher Stellvertreter ……………………………… bestellt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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