Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die Stadt Erkelenz entsendet in die Zweckverbandsversammlung fünf Vertreter. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazu zählen. Die vier weiteren Vertreter sind durch den Rat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer zu wählen. Hierzu liegen Besetzungslisten der Fraktionen vor. Beschlussentwurf: „Bei der Abstimmung über die Wahl der vier Mitglieder für die Zweckverbandsversammlung entfallen auf die Vorschlagsliste der
Nach der Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entfallen auf den Wahlvorschlag der
Danach sind folgende Personen aus den Wahlvorschlägen zu Mitgliedern bzw. persönlichen Stellvertretern gewählt:
.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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