Bürgerinformationssystem
Tatbestand: In einem ersten Schritt legt der Rat fest, wie viele Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Bürgermeisters gewählt werden sollen. Nach dem Gesetz müssen es mindestens 2 sein. Anschließend ist nach § 67 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu verfahren, der das Folgende bestimmt: „(1) Der Rat
wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache
ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. … (2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt … Zwischen Wahlvorschlägen mit gleicher Höchstzahl findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. …“ A) Beschlussentwurf (zur Festlegung der Anzahl): „Es sind ……. ehrenamtliche Stellvertreter/innen des hauptamtlichen Bürgermeisters nach den Vorgaben des § 67 GO NRW zu wählen.“ B) Geheime Wahl der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Finanzielle Auswirkungen: Der oder die 1. stv. Bürgermeisterin erhält nach § 46 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Entschädigungsverordnung zusätzlich zur Aufwandsentschädigung als Ratsmitglied den 3-fachen Satz dieser Aufwandsentschädigung. Zurzeit beträgt der Einfachsatz 252 €/Monat; eine Anpassung auf voraussichtlich 256,50 € zur neuen Wahlperiode ist allerdings gesetzlich vorgesehen, derzeit allerdings noch nicht verabschiedet. Weitere Stellvertreter/innen erhalten neben ihrer Aufwandsentschädigung als Ratsmitglied zusätzlich den 1,5-fachen Satz der Aufwandsentschädigung. Schließlich erhalten die stellvertretenden Bürgermeister eine auf der Grundlage der Führung eines Fahrtenbuches vom Rat festzulegende und zu beschließende monatliche Fahrtkostenpauschale. |
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