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Sitzungsdienst
Bürgerinformationssystem
Tatbestand:
Der Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder und führt sie in ihr Amt ein (§ 67 Abs. 3 GO NRW).
Die Verpflichtungserklärungen liegen hierzu allen Ratsmitgliedern vor.
Anlage:
Verpflichtungserklärung
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