Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 67 Abs. 3 Gemeindeordnung NW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 in
Verbindung mit § 58 Abs. 2 GO NW, werden die Ausschussmitglieder eingeführt und
in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer
Aufgaben verpflichtet. Da dies bei den Ratsmitgliedern schon geschehen ist, sind
die sachkundigen Bürger und deren Stellvertreter, soweit diese heute im
Ausschuss anwesend sind, gemäß dem beiliegenden Vordruck zu verpflichten. |
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