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Tatbestand: Auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1 und 58 Abs. 2 sowie Abs.
7 Gemeindeordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ist über
die Beschlüsse der Ausschüsse eine Niederschrift aufzunehmen. Gemäß § 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 58 Abs. 2 ist diese Niederschrift vom Ausschussvorsitzenden
und einem vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen. Beschlussentwurf: „Zu Schriftführern für die Niederschriften über die Sitzung des Ausschusses für Braunkohleangelegenheiten werden hiermit 1. Stadtoberinspektor Manfred Steinwartz 2. Oberverwaltungsrat Roland Hager bestellt.“ Finanzielle
Auswirkungen: keine |
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