Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß
§§ 58 Absatz 2 Satz 1, 67 Absatz 3 GO NRW in Verbindung mit Nr.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 32 GO NRW a. F. (entspricht § 67 GO NRW) werden die
Sachkundigen Bürger der Ausschüsse, und damit auch des Ausschusses für
Umweltschutz und Soziales, zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung
ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung wird vom Vorsitzenden des
Ausschusses wahrgenommen. Die Verpflichteten unterzeichnen eine schriftliche
Abfassung der Verpflichtungserklärung. |
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