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Vorlage - A 20/141/2009  

 
 
Betreff: Umsetzung Konjunkturpaket II
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
03.06.2009 
30. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
10.06.2009 
25. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Tatbestand:

Tatbestand:

In der Sitzung des Hauptausschusses am 25.03.2009 (Rat am 01.04.2009) hat Herr Erster Beigeordneter Dr. Hans-Heiner Gotzen eingehend die Entstehungsgeschichte, die eingesetzten Mittel, die Förderschwerpunkte sowie die noch zu klärenden Fragen zum Konjunkturpaket II dargestellt. Insbesondere hat er dabei wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl die bundesgesetzlichen Bestimmungen als auch die in Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen erlassenen  landesrechtlichen Regelungen noch zahlreiche Fragen aufwerfen.

 

Ein zentrales Problem stellt dabei der Art. 104 b Grundgesetz (GG) dar. Danach kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, soweit das Grundgesetz dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Fraglich ist insbesondere für das geplante Vorhaben der Stadt Erkelenz, den Bau eines neuen Schwimmbades, ob  der Bund in den Bereichen des Konjunkturpaketes II „Schulinfrakstruktur“ bzw. alternativ „sonstige Infrastrukturinvestitionen“ Gesetzgebungsbefugnisse besitzt.

 

Der Staatssekretär des Bundesministeriums für Finanzen, Werner Gatzer, hat dazu in einem Schreiben vom 23.03.2009 ausgeführt, dass u.a. im Bereich der „Schulinfrastruktur“ Finanzhilfen „insbesondere für energetische Sanierung“ gewährt werden. Der Zusatz „insbesondere für energetische Sanierung“ dient der Anknüpfung an die in diesem Bereich bestehenden Bundesgesetzgebungskompetenzen und zugleich der ökologischen Zielrichtung  des Zukunftsinvestitionsgesetzes.

 

 

 

 

Er schließt jedoch andere Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht aus! Auch hierauf wurde von Herrn Dr. Gotzen in der Sitzung des HA am 25.03.2009  ausdrücklich hingewiesen. Deshalb ist der genannte Zusatz so zu interpretieren, dass die energetische Sanierung bezogen auf das jeweilige Investitionsvorhaben prägend sein muss. Wann von einer prägenden energetischen Sanierung gesprochen werden kann, wird jedoch an keiner Stelle ausdrücklich festgehalten.

Daneben stellt sich an dieser Stelle auch die Frage, ob  unter diesem Punkt „nur“ Sanierungsvorhaben oder auch Neubauten zu subsumieren sind. Auch hierzu gibt es bisher keine klaren Aussagen.

 

Alternativ könnte der Bau des Schwimmbades objektiv betrachtet auch unter dem Investitionsschwerpunkt „sonstige Infrastrukturinvestitionen“ subsumiert werden. Auch hierzu hat sich Herr Staatssekretär Werner Gatzer ebenfalls in seinem Schreiben vom 23.03.2009 geäußert. Danach sind vor dem Hintergrund des derzeit geltenden Art.104 b GG  nur solche „sonstigen Infrastrukturinvestitionen“ zu subsumieren, bei denen der Bund Gesetzgebungsbefugnisse hat. Dagegen sind Investitionsmaßnahmen in Bereichen, die der alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt, nicht förderfähig. Eine solche Gesetzgebungskompetenz der Länder läge bei dem Bau eines Schwimmbades vor, da dieser ohne weitere Einschränkung dem Sportbereich zugeordnet werden würde.

 

Dies hätte zum Ergebnis, dass der Bau des Schwimmbades nach derzeitiger Rechtslage weder als „Schulinfrastruktur“ noch als „sonstige Infrastrukturinvestition“ subsumiert werden könnte. Dieses Dilemma würde jedoch nicht nur bei der Stadt Erkelenz zu Schwierigkeiten führen, sondern auch bei den meisten anderen Kommunen. Die Bereiche, bei denen der Bund die alleinige Gesetzgebungskompetenz hat, sind einfach in der Anzahl zu gering, um damit das oberste Ziel des Konjunkturpaketes II, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu bekämpfen und abzuwehren, zu erreichen ! Dies haben sowohl das Bundeskabinett als auch die Länder erkannt. Aus diesem Grund hat Herr Staatssekretär Gatzer in seinem besagten Schreiben mitgeteilt, dass die Föderalis­muskommission II bereits am 05. März 2009  einen  Beschlussvorschlag zur Erweiterung des Anwendungsbereiches vom Art. 104 b GG unterbreitet hat. Diese Erweiterung hat das Bundeskabinett am 11. März 2009 zustimmend zur Kenntnis genommen. Inkrafttreten soll diese Änderung des Grundgesetzes im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens im Juli 2009.

 

Durch diese Änderung des Grundgesetzes würde der  Kreis der förderfähigen Investitionsvorhaben  erheblich erweitert werden. Eine Subsumtion des Schwimmbadbaues zumindest unter dem Punkt „sonstige Infrastrukturinvestitionen“ wäre dann sowohl bei der Beantragung der Mittel durch den Bürgermeister als auch beim Testat nach der Verwendung der Mittel durch das örtliche Rechnungsprüfungsamt bedenkenlos möglich.

 

Parallel zu dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Entwicklung des Konjunktur­paketes II hat die Verwaltung bereits frühzeitig die Probleme und möglichen Problem­lösungsansätze des Konjunkturpaketes II erkannt. Aus diesem Grund ist bereits im  März 2009 eine Anfrage an das Innenministerium NRW ergangen, in der angefragt wurde, ob es möglich sei, auch einen „Neubau eines Schwimmbades“ unter dem Förderungsschwerpunkt „Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)“ des Zukunftsinvestitionsgesetzes zu subsumieren. Leider haben wir bis heute vom Innenministerium keine ausdrückliche

 

 

 

Antwort auf unsere Frage erhalten. Ein Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage ist aber in der FAQ-Liste auf der Internetseite des Innenministeriums NRW gegeben.

 

Dort ist auf der Seite 19 der Liste (Stand 30.03.2009) folgende Frage und Antwort aufgeführt:

 

„ Frage:        Inwiefern sind Sanierungstätigkeiten/Neubauten im Sportbereich förderungs­würdig ? Insbesondere stellt sich hier die Frage nach Sportplätzen und Sporthallen und Bäderbereich ?

 

Antwort:          Nach heutiger Rechtslage (März 2009) ist die Finanzierung von Sanierungs­tätigkeiten und Neubauten im Sportbereich aus Mitteln des Konjunkturpaketes II nur in Städteförderungsgebieten möglich, außerhalb dieser Gebiete können nur Maßnahmen der energetischen Sanierung und zur Schaffung von Barrierefreiheit in Gebäuden bzw. bauliche Lärmschutzmaßnahmen aus Mitteln des Konjunkturpaketes II finanziert werden. Kommt es zu der zurzeit diskutierten Änderung des Art. 104 b GG, ist die Maßnahme im Bereich „sonstige Infrastruktur“ förderfähig.“

 

Eine Prüfung der Möglichkeit der Subsumtion unter dem Begriff „Schulinfrastruktur  (insbesondere energetische Sanierung)“ mit all seinen geschilderten Wagnissen, die im Rahmen einer evtl. nachträglichen Prüfung durch den Bundesrechnungshof bestünden, würde dadurch entbehrlich werden. In einem Telefonat mit dem Innenministerium am 15. April 2009 wurde diese Auslegung auch noch einmal ausdrücklich durch Verweis auf die bindende Auskunft der FAQ-Liste bestätigt.

 

Vor dem Hintergrund dieses einzuschlagenden Weges bliebe nur noch eine Frage zu beantworten:

 

In dem Bewilligungbescheid der Bezirksregierung Köln sind die bewilligten Mittel in Höhe von 5.205.153,00 € aufgeteilt in Mittel für den „Investitionsschwerpunkt Bildungs­infra­struktur“ in Höhe von 3.371.442,00 € und in Mittel für den „Investitionsschwerpunkt Infrastruktur“ mit 1.833.711,00 €. Wie also können die Mittel aus dem „Investitionsschwerpunkt Bildungsinfra­strukur“ zu dem „Investitionsschwerpunkt Infrastruktur“ verschoben werden ?

 

Die Antwort dazu steht im § 5 Abs. 2 Satz 2 f  Investitionsförderungsgesetz NRW – InföG und lautet:                                  Tauschvereinbarung !

 

Nach § 5 Abs. 2 InföG können Gemeinden (Gemeindeverbände - GV) von der Aufteilung der Mittel nach den Investitionsschwerpunkten „Bildungsinfrastruktur“ und „Infrastruktur“ abweichen, sofern … das Verhältnis 65 zu 35 landesweit nicht verändert wird. Eine Abweichung erfordert eine schriftliche Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde (GV), die die Abweichung ausgleicht . Die Vereinbarung ist von der für die jeweilige Gemeinde (GV) zuständigen Bezirksregierung schriftlich zu bestätigen.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung bereits im März 2009 vorsorglich die Mittel der Stadt Erkelenz aus dem Bereich „Bildungsinfrastruktur“ in Höhe von 3.371.442,00 € zum Tausch gegen die gleiche Höhe aus Mitteln der „Infrastruktur“

 

 

 

angeboten. Der „Marktplatz“ für diesen Tausch wurde im Bereich des „Deutschen Städte- und Gemeindebundes“ eingerichtet. Noch bevor alle tauschwilligen

 

Gemeinden (GV) im Mai veröffentlicht werden, hat sich der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) an die Verwaltung gewandt und angeboten, 2.856.395,00 € seiner Mittel aus dem Bereich „Infrastruktur“ gegen 2.856.395,00 € unserer Mittel aus dem Bereich „Bildungsinfrastruktur“ zu tauschen.

 

Der LWL will die Zulässigkeit des Tausches auch schon am 08. Mai 2009 vom  Landschaftsausschuss „… vorbehaltlich eines für den 10 Juni 2009 erwarteten Beschlusses des Stadtrates Erkelenz“ beschließen lassen. Soweit Sie also diesem Tausch heute zustimmen, blieben nur noch 515.047,00 € an Mitteln, die aus der „Bildungsinfrastruktur“ gegen Mittel aus der „Infrastruktur“ getauscht werden müssten oder alternativ für andere, noch zu bestimmende Maßnahmen der „Bildungsinfrastruktur“ eingesetzt werden könnten.

 

Die Verwaltung schlägt Ihnen vor, entsprechend des Beschlusses vom 01.April 2009, auch noch die restlichen Mittel des Konjunkturpaket II in Höhe von 515.047,00 € aus der „Bildungs­infrastruktur“ gegen Mittel aus der „Infrastruktur“ von einer noch zu ermittelnden Gemeinde (GV) zu tauschen.

 

Darüber hinaus hat die Verwaltung in der Zwischenzeit Kontakt zu unterschiedlichen Projektentwicklern mit dem Schwerpunkt Bäderbau aufgenommen, die sich im Laufe der letzten Tage vorgestellt haben. Die Einschaltung eines erfahrenen Projektentwicklungsbüros ist vor dem Hintergrund der gegebenen Rahmenbedingungen und des vorgesehenen Verfahrens für die Auswahl geeigneter Architekten und Baufirmen sinnvoll.  Auch ist es erforderlich, für die im weiteren Verlauf frühzeitig zu treffenden grundsätzlichen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Schwimmbades und die damit verbundenen erforderlichen Komponenten entsprechenden Sachverstand hinzuzuziehen. Der Projektentwickler soll den Auftrag bekommen, aus den bisher vorliegenden und bereits diskutierten Vorschlägen und Anregungen ein Grobkonzept mit unterschiedlichen Bausteinen für das Erkelenzer Schwimmbad zu entwickeln um möglichst in einem frühen Projektstadium bereits Sicherheit über die grundsätzliche Realisierbarkeit und die damit verbundene Kostensituation zu bekommen. Dieses sollte dann vom Zeitplan her in der nächsten Ratssitzung am 16.09.09 beschlossen werden. Außerdem muss er Verfahrensvorschläge für die weitere Umsetzung erarbeiten, die es ermöglichen, den eng gesetzten Zeitrahmen bezüglich der Abrechnung der Fördermittel einzuhalten. Darüber hinaus würde dann die gesamte Umsetzung durch den Projektentwickler zu einem späteren Zeitpunkt vorbereitet und begleitet.

 

Die Verwaltung hat insgesamt 3 spezialisierte Büros zu Vorstellungsgesprächen eingeladen.  Bei Erstellung der Vorlage lagen wegen der knappen Frist noch nicht alle Angebote der 3 Büros vor. Die Verwaltung wird in der Sitzung von den Gesprächen berichten und einen Vorschlag für die Vergabe machen.

 

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

 

  1.     Die Verwaltung wird  gemäß § 5 Abs. 2 des         Investitionsförderungsgesetzes                   NRW beauftragt, aus Mitteln des Konjunkturpaketes II Mittel in Höhe von                                2.856.395,00 € aus dem Bereich der „Bildungsinfrastruktur“ mit dem Land­­-                       schaftsverband Westfalen-Lippe gegen Mittel in Höhe von 2.856.395,00 €                        aus dem Bereich der „Infrastruktur“ zu tauschen. Die geschlossene Verein­­-                       barung ist der Bezirksregierung Köln zur Bestätigung vorzulegen.

 

2.           Ferner wird die Verwaltung beauftragt,  für die restlichen 515.047,00 €                        aus dem Bereich der „Bildungsinfrastruktur“ eine(n) Tauschpartner(in) zu   finden, die/der in gleicher Höhe Mittel aus dem Bereich der „Infrastruktur“        tauscht. Die geschlossene Vereinbarung ist der Bezirksregierung Köln zur

         Bestätigung vorzulegen.

 

3.           Soweit sich kein(e) geeigneter Tauschpartner(in) findet, hat die Verwaltung    Vorschläge zu unterbreiten, welche Maßnahmen mit der verbleibenden                         Summe von 515.047,00 € im Bereich der „Bildungsinfrastruktur“ gefördert         werden sollen.

 

4.           Die Maßnahme „Bau eines neuen Schwimmbades“ ist bei der Bezirksregierung Köln als zuwendungsfähige Maßnahme anzumelden.“

 

5.           Das Büro………….wird als Projektentwickler für das Projekt „Bau eines neuen Schwimmbades in Erkelenz“ beauftragt. Das Honorar richtet sich nach der HOAI und den Vorgaben der AHO-Fachkommission Projektsteuerung/ Projektmanagement und gliedert sich in unterschiedliche Leistungsphasen. Die Beauftragung soll phasenweise erfolgen. Die erste Phase beinhaltet die Erstellung eines Grobkonzeptes aus den bisher vorliegenden und bereits diskutierten Vorschlägen und Anregungen mit unterschiedlichen Bausteinen für das Erkelenzer Schwimmbad und die Erarbeitung von Vorschlägen und Verfahren zur späteren Umsetzung. Die weiteren Phasen werden je nach Projektstand anschliessend beauftragt. Die finanziellen Auswirkungen für die erste Phase belaufen sich auf ca. 35.000,00 €.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Es können ab dem Zeitpunkt der Anmeldung 4.690.106,00 € bzw. 5.205.153,00 € zuwendungsfähige Mittel bei der Bezirksregierung abgerufen werden.

In gleicher Höhe des Abrufes liegen dann jedoch auch Auszahlungen mittelbar bzw. unmittelbar vor.