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Tatbestand: In 2004 ist die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) grundlegend überarbeitet worden. Basis für diese neue EigVO NRW waren insbesondere die neuen Regelungen der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung in Nordrhein-Westfalen, die sich aufgrund der Umstellung auf das „Neue kommunale Finanzmanagement“ ergeben hatten. Die EigVO NRW stellt dabei die Basis für die örtlichen Betriebssatzungen der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Vor diesem Hintergrund haben der Städte- und Gemeindebund und der Städtetag in Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen eine Musterbetriebssatzung herausgebracht. Gleichzeitig wurde die Empfehlung gegeben, die bisherigen ortsrechtlichen Bestimmungen (Satzungen) in diesen Bereichen der Mustersatzung anzupassen. Dieser Empfehlung soll mit der heutigen Vorlage einer neuen Betriebssatzung nachgekommen werden. Sieht man einmal von einigen redaktionellen Anpassungen ab ( z.B. die Bezeichnung „Werk“ wurde in der gesamten Satzung durch „Betrieb“ ersetzt), wurden ansonsten nur wenige Änderungen vorgenommen. Inhaltlich fällt insbesondere auf, dass einige Regelungen der neuen EigVO NRW nochmals deklaratorisch mit in die Satzung aufgenommen worden sind (Vergleiche z.B. § 16 Abs.5 Eig VO zu § 12 Abs.2 der neuen Betriebssatzung). Der Entwurf der neuen Betriebssatzung für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz sowie eine Synopse „Alte Betriebssatzung“ zur „Neuen Betriebsatzung“ sind als Anlagen beigefügt. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Neufassung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz wird hiermit erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Synopse „Alte Betriebssatzung“ vs. „Neue Betriebssatzung“
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