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Tatbestand: Gem. § 5 a (1) des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) hat jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten einen Frauenförderplan zu erstellen. Ziel des Frauenförderplanes ist es, das im Grundgesetz verankerte Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsgebot von Frauen und Männern in der Stadtverwaltung Erkelenz zu verwirklichen. Das Landesgleichstellungsgesetz konkretisiert dieses Gebot und trifft Regelungen zur Frauenförderung, die für den gesamten öffentlichen Dienst in NRW verbindlich sind. § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes legt den Rahmen für den Inhalt des Frauenförderplanes fest. Demnach ist zunächst eine Bestandsaufnahme der Beschäftigtenstruktur zu erstellen. Es erfolgt eine Gliederung in unterschiedliche Fachbereiche, innerhalb der Fachbereiche wird differenziert nach dem einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst. Die Gesamtzahl der Bediensteten wird nach Geschlecht aufgeteilt und der prozentuale Frauenanteil ausgewiesen. Dadurch ist ablesbar, in welchen Bereichen Frauen unterrepräsentiert sind. Auf dieser Grundlage ist eine Analyse zu erstellen und anschließend konkrete Zielvorgaben zu benennen. Eine Ausfertigung des Entwurfs des Frauenförderplanes der Stadt Erkelenz wurde allen Ausschussmitgliedern sowie den Fraktionsvorsitzenden des Rates der Stadt Erkelenz am 31.01.2009 zugesandt. Nähere Erläuterungen hierzu erfolgen in der Sitzung. Die Zustimmung des Personalrates erfolgte am 05.12.2008. Nach Absatz 4 des § 5a LGG NRW sind die Frauenförderpläne in den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Vertretungen der kommunalen Körperschaft zu beschließen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): Der Frauenförderplan, dessen Original der Niederschrift beigefügt ist, wird wie von der Verwaltung vorgeschlagen, beschlossen. Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Frauenförderplan der Stadtverwaltung Erkelenz 2009 - 2011
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