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Tatbestand: Aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme muss die
Zweckbestimmung der Wegeparzellen der Gemarkung Immerath Flur 22, Nrn. 52
teilw. und 54 teilw., Flur 23 Nr. 119 teilw. aufgehoben werden. Da diese Wirtschaftswege im Flurbereinigungsverfahren
Immerath entstanden sind, kann eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur nach den
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen. Dort ist festgelegt, dass
eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur über den Erlass einer entsprechenden
Satzung möglich ist. Die Absichtserklärung, eine entsprechende Satzung zu
erlassen, wurde am 02.09.2008 im Amtsblatt bekannt gemacht und eine
zweimonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden
in dieser Frist nicht erhoben. Diese Satzung ist vor der Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde
beim Landrat des Kreises Heinsberg zur Genehmigung vorzulegen. Die genehmigte Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft. Beschlussentwurf: „Die dem Original dieser Niederschrift beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen in der Gemarkung Immerath (Flur 22, Nrn. 52 teilw. und 54 teilw., Flur 23, Nr. 119 teilw.) aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme, wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: RWE-Power zahlt an die Stadt Erkelenz für die Dauer der Inanspruchnahme der Wegeparzellen die in den entsprechenden Vereinbarungen festgelegten Entschädigungen. Anlage: Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen.
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