Bürgerinformationssystem

Vorlage - A 10/927/2008  

 
 
Betreff: Ehrenbürgerschaft Adolf Hitler - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27.11.2008
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
17.12.2008 
23. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 27.11.2008 die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Ehrenbürgerschaft Adolf Hitler“ in die Tagesordnung des Rates am 17.12.2008 und ebendort folgenden Beschluss zu fassen:

 

„Der Rat der Stadt Erkelenz erkennt Adolf Hitler die Ehrenbürgerschaft ab.“

 

Der Antrag ist allen im Rat vertretenen Fraktionen in Kopie zugeleitet worden und insofern bekannt.

 

Formelle Rahmenbedingungen:

 

Zuständig für die Beschlussfassung wäre der Rat aufgrund § 34 GO NRW. Gemäß Absatz 2 dieser Norm ist für die Entziehung der Ehrenbürgerrechte eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Rates erforderlich. Der Bürgermeister ist stimmberechtigt; die gesetzliche Anzahl der Ratsmitglieder (einschließlich Überhangmandate) beträgt derzeit nach Kommunalwahlgesetz 50. In Erkelenz beträgt die gesetzlich geforderte Mehrheit somit derzeit mindestens 33 Stimmen.

 

 

 

 

Materielle Rahmenbedingungen:

 

Bereits im Januar 1985 hat sich der Hauptausschuss der Stadt Erkelenz aufgrund eines Antrages der ‚Offenen Fraktion der Grünen’ mit der Angelegenheit befasst.

 

Der damalige Antrag hatte die Zielsetzung „Adolf Hitler von der Ehrenbürgerliste zu streichen“.

 

Die Verwaltung erklärte damals gemäß Niederschrift hierzu folgendes:

 

„1. Es existiere bei der Stadt keine Ehrenbürgerliste. Als amtliche Unterlagen über die Ehrenbürgerschaften existierten nur Protokolle und damit die Beschlüsse, mit denen Ehrenbürgerrechte verliehen wurden. Es existiere also auch z. B. keine Ehrenbürgergalerie mit Bildern oder Urkunden o. ä.

Es sei lediglich vor einiger Zeit von der Verwaltung einmal eine Aufstellung darüber gemacht worden, welche Beschlüsse über Ehrenbürgerschaften in diesem Jahrhundert gefaßt worden seien. Diese Aufstellung habe keinen dokumentarischen und keinen Wert in sich, sondern nur einen statistischen Wert.

2. Es sei rechtlich und tatsächlich eindeutig, daß eine Ehrenbürgerschaft mit dem Tode des Beliehenen erlischt. Insofern sei die Ehrenbürgerschaft erloschen.

3. Die deutsche Gemeindeordnung von 1935, auf die sich die Verleihung des Ehrenbürgerrechts stütze, sei durch alliierte Verordnung 1945 außer Kraft gesetzt worden. Nach heutigem Recht sei ohnehin die Verleihung eines Ehrenbürgerrechts nicht mehr möglich, weil diese nur an Persönlichkeiten verliehen werden könnten, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht hätten. Im Übrigen kenne die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen nur Beschlüsse über die Verleihung oder über die Entziehung vor Ehrenbürgerrechten, nicht aber Beschlüsse über Streichung in statistischen Listen.

4. Aus den vorstehenden Gründen sei keine Basis für den Antrag der Grünen gegeben.

 

Daraufhin fasste der Hauptausschuss am 16.01.1985 in der Sache folgenden Beschluss (12 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen):

„Die Angelegenheit wird als gegenstandslos von der Tagesordnung abgesetzt.“

 

Der nunmehr unter dem 27.11.2008 eingereichte Antrag hat eine etwas andere Zielrichtung als der damalige. Es zielt nicht darauf, den Namen ‚Hitler’ aus einer Liste zu streichen, sondern diesem die Ehrenbürgerrechte abzuerkennen.

 

Heute wie damals geht die Gemeindeordnung davon aus, dass Ehrenbürgerrechte nur an „Persönlichkeiten“ (= Personen) verliehen oder diesen entzogen werden können. Rein rechtlich betrachtet bedeutet dies, dass nur lebende Menschen hiervon betroffen sein können. Dass Adolf Hitler im April 1945 in Berlin verstorben ist, gilt heute als historisches Faktum und wird nicht ernsthaft bestritten. Juristisch fand sein Leben ein Ende durch den Beschluss des Amtsgerichtes Berchtesgaden vom 25.10.1956, das ihn mit Todestag 30.04.1945 für tot erklärte.

 

Die Verwaltung empfiehlt jedoch, die Angelegenheit „Entzug der Ehrenbürgerschaft“ nochmals unter Einschaltung der Aufsichtsbehörde zu prüfen und dann dem Rat über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Hierzu wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen:

 

„Die Verwaltung wird gebeten, nochmals zu prüfen, ob es die rechtliche Möglichkeit gibt, Adolf Hitler die Ehrenbürgerschaft post mortem zu entziehen. Die Verwaltung soll hierzu Kontakt mit der Aufsichtsbehörde aufnehmen. Über das Ergebnis ist der Rat zu informieren.

 

Unabhängig davon erklärt der Rat der Stadt Erkelenz bereits jetzt seinen Willen zur Streichung der Ehrenbürgerschaft Adolf Hitlers einschließlich eventuell damit einhergehender nachwirkender Rechte.“

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„Die Verwaltung wird gebeten, nochmals zu prüfen, ob es die rechtliche Möglichkeit gibt, Adolf Hitler die Ehrenbürgerschaft post mortem zu entziehen. Die Verwaltung soll hierzu Kontakt mit der Aufsichtsbehörde aufnehmen. Über das Ergebnis ist der Rat zu informieren.

 

Unabhängig davon erklärt der Rat der Stadt Erkelenz bereits jetzt seinen Willen zur Streichung der Ehrenbürgerschaft Adolf Hitlers einschließlich eventuell damit einhergehender nachwirkender Rechte.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine