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Tatbestand: Der Rat hat in seiner konstituierenden Sitzung am 20. Oktober 2004 unter anderem auch die Besetzung des neuen Jugendhilfeausschusses mit einheitlichem Wahlvorschlag beschlossen. Bei dieser Besetzung wurden für die nach geltendem Recht vorgeschriebenen „persönlichen Vertreter/innen“ von den meisten Fraktionen zwei Personen benannt, in einem Fall sogar alle Fraktionsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge. Aufgrund § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz vom 22. 08. 1994 ist „ein/e persönliche/r Stellvertreter/in“ bzw. „je ein/e persönliche/r Vertreter/in“ zu bestellen oder zu wählen. Auch wenn es hinsichtlich des Wortes „ein/e“ zuerst einmal einen Interpretationsspielraum geben könnte, so hat doch die zwischenzeitlich erfolgte genauere Prüfung ergeben, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit besser ist, das Wort „ein/e“ als Zahlwort zu interpretieren. Auch beim Kreis Heinsberg, wo das gleiche Problem aufgetreten ist, wird nun entsprechend verfahren. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, der Rat möge den Jugendhilfeausschuss in Abänderung seines Beschlusses vom 20.10.2004 dergestalt besetzen, dass jedem der Mitglieder 01. bis 08. jeweils nur ein einziger / eine einzige persönliche Vertretung zugeordnet wird. Aufgrund der bisher erfolgten Reihenfolge der persönlichen Vertretung ist davon auszugehen, dass die an erster Stelle genannte Person zukünftig alleinige persönliche Vertretung sein wird. Für das Mitglied 07. ist von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN noch eine persönliche Vertretung namentlich zu benennen. Beschlussentwurf
„In
Abänderung der Festlegung der persönlichen Vertretung im Jugendhilfeausschuss
in der Ratssitzung am 20.10.2004 wird hiermit beschlossen, dass jeweils der /
die erst genannte Vertretung zukünftig die alleinige persönliche Vertretung
sein wird. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN benennt als persönliche
Vertretung für ihr Mitglied 07. RF/RH .......................................
.“ Finanzielle
Auswirkungen: keine |
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