Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Wahlbezirke
entfallenen Stimmanteile bei der Kommunalwahl am 26.09.2004 sind die Sitze in
den einzelnen Bezirksausschüssen wie folgt zu verteilen: Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte (19
Mitglieder, davon 7 Ratsmitlieder <RM> u. 12 sachkundige Bürger/innen
<SB>)
CDU 10 Mitglieder SPD
4 Mitglieder Grüne
2 Mitglieder Bürgerpartei 2
Mitglieder FDP
1 Mitglied Bezirksausschuss Gerderath (15 Mitglieder,
davon 5 RM u. 10 SB)
CDU
8 Mitglieder SPD
4 Mitglieder Grüne
1 Mitglied Bürgerpartei 1
Mitglied DIHS
1 Mitglied Bezirksausschuss Golkrath (9 Mitglieder,
davon 2 RM u. 7 SB)
CDU
5 Mitglieder SPD
3 Mitglieder Grüne
1 Mitglied Bezirksausschuss Granterath/Hetzerath (11
Mitglieder, davon 3 RM u. 8 SB)
CDU
6 Mitglieder SPD
2 Mitglieder UWG
2 Mitglieder Grüne
1 Mitglied Bezirksausschuss Holzweiler/Immerath/Borschemich (11 Mitglieder, davon 3 RM u. 8 SB)
CDU
7 Mitglieder SPD
2 Mitglieder Grüne
1 Mitglied Bürgerpartei 1
Mitglied Bezirksausschuss Keyenberg/Venrath (11
Mitglieder, davon 3 RM u. 8 SB)
CDU
7 Mitglieder Grüne
2 Mitglieder SPD
1 Mitglied Bürgerpartei 1
Mitglied Bezirksausschuss Kückhoven (9 Mitglieder,
davon 2 RM und 7 SB)
CDU
5 Mitglieder Bürgerpartei 2
Mitglieder SPD
1 Mitglied Grüne
1 Mitglied Bezirksausschuss Lövenich (11 Mitglieder,
davon 3 RM u. 8 SB)
CDU
5 Mitglieder SPD
3 Mitglieder Grüne
3 Mitglieder Bezirksausschuss Schwanenberg (9
Mitglieder, davon 2 RM und 7 SB)
CDU 5 Mitglieder SPD 2 Mitglieder Grüne 1 Mitglied FDP 1 Mitglied Da es in den Bezirksausschüssen keine Fraktionen
gibt, sind die entsprechenden Wahlvorschläge von den im jeweiligen BZA
vertretenen Gruppen zu machen. Die Parteien und Wählervereinigungen haben
entsprechende Vorschlagslisten zur Besetzung abgegeben. Wenn kein einheitlicher
Besetzungsvorschlag vorliegt, der das nach Art. 10 der Hauptsatzung
einzuhaltende Verhältnis von Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürger/innen
einhält, so ist die Besetzung nach d’Hondt vom Bürgermeister auszuzählen.
Der Rat beschließt sodann durch Beschluss über die
Bestellung im Sinne des § 39 Abs. 4 Nr. 1 GO NW (sog. Legitimationsbeschluss).
Es handelt sich hierbei nicht um eine Wahl im Sinne des § 50 Abs. 3
GONW. Fraktionen, die nicht in einem BZA mit einem
ordentlichen Mitglied vertreten sind, können ein beratendes Mitglied aufgrund §
58 Abs. 1 GO NW entsenden. Abweichend vom Zugriffsverfahren gem. § 58 Abs. 3 GO
NW wählen die BZA die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden
selbst, und zwar aus der Mitte der ihnen angehörenden Ratsmitglieder. Beschlussentwurf:„Die
Bezirksausschüsse werden wie folgt besetzt: ....“ Finanzielle
Auswirkungen: keine |
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