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Tatbestand: In seiner Sitzung am 11.12.2007 hat der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung dem in der Sitzung
vorgestellten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. G 02.2/2 „Tenholter
Straße“, Erkelenz-Mitte zugestimmt und beschlossen, die Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 4 vom 29.02.2008 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 11.03.2008 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Hierzu wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 29.02.2008 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens planungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, über die der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 18.06.2008 einen Beschluss fasste. 2.1 Durchzuführende archäologische Prospektion Gemäß dem Abwägungsergebnis der frühzeitigen Beteiligung n. § 4 Abs. 1 BauGB wurde eine qualifizierte archäologische Prospektion im Plangebiet zur Ermittlung der Belange des Kulturgutes Bodendenkmal durchgeführt. Das Ergebnis wurde mit Bericht (PR 2008/1100-1103) von der beauftragten Fachfirma am 15.08.2008 vorgelegt und dem LVR, Rheinische Bodendenkmalpflege, übergeben. Mit Stellungnahme vom 28.08.2008 (s. Anlage) teilt der LVR, Rheinische Bodendenkmalpflege, mit, dass ein jungneolithischer Siedlungsplatz im südlichen Plangebiet ermittelt wurde, an deren Erhaltung und Sicherung sowie sinnvollen Nutzung (§§ 7, 8, 11 DSchG NW) ein öffentliches Interesse besteht. Grundsätzlich wird seitens der Bodendenkmalpflege festgestellt, dass der südliche Teil des Plangebietes als Bodendenkmal i. S. § 2 Abs. 5, 1 DSchG NW einzustufen ist. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 02.2/2 „Tenholter Straße“ ist erforderlich, da zur Ansiedlung größerer Gewerbebetriebe derzeit nicht ausreichend Gewerbeflächen zur Verfügung stehen, die eine den Ansiedlungsanforderungen entsprechende zusammenhängende Größe und Variabilität aufweisen sowie bauplanungsrechtlich gesichert und erschlossen sind. Der Gewerbeflächenstandort G 02.2 zwischen Tenholter Straße und Bahnlinie ist über die Tenholter Straße erschlossen, der städtische Grunderwerb von rd. 6,4 ha ist vollzogen bzw. vorbereitet, so dass für diese Flächen ein Gewerbe- und Industriestandort entwickelt werden kann, um Standortanfragen größerer Gewerbebetriebe ein entsprechendes Grundstücksangebot unterbreiten zu können. Die Ausdehnung des Bodendenkmals im südlichen Plangebiet umfasst einen erheblichen Teil der geplanten Industriegebietsfläche, so dass eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung und Nutzung bei Erhaltung des Bodendenkmals nicht möglich ist. Dem Belang der Gewerbeflächenentwicklung- und Versorgung wird daher ein Vorrang vor Erhalt und Sicherung des Bodendenkmal eingeräumt, eine Ausgrabung und Dokumentation des Bodendenkmal ist demzufolge nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW durchzuführen. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Erkelenz-Mitte Der Bezirksausschusses Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 29.02.2008 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurden keine Stellungnahmen eingereicht. 4. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nach Beschluss vom 18.06.2008 durch den Rat der Stadt Erkelenz wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. G 02.2/2 „Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 14 vom 20.06.2008 in der Zeit vom 30.06.2008 bis 01.08.2008 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung wurden weder von der Öffentlichkeit noch von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Daher soll in dieser Sitzung der Bebauungsplan Nr. G 02.2/2 „Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte als Satzung beschlossen werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „Der Bebauungsplan Nr. G 02.2/2 „Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte wird hiermit gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Planungskosten für den Bebauungsplan betragen ca. 55.000 Euro. Die Kosten für die Erschließung des Plangebietes betragen voraussichtlich 240.000 Euro. Anlage: Stellungnahme LVR Rheinische Bodendenkmalpflege vom 28.08.2008
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