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Vorlage - A 61/128/2008  

 
 
Betreff: 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III "Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath", Erkelenz-Kückhoven
hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss zum Bebauungsplanentwurf sowie zur Einleitung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
02.09.2008 
23. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Bebauungsplan Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven wurde in der Sitzung des Rates am 19.02.2005 als Satzung beschlossen und mit öffentlicher Bekanntmachung am 21.10.2005 rechtskräftig. In der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss des Rates am 19.10.2005 wurde bereits darauf hingewiesen, dass zur Vorbereitung der Realisierung des Bebauungsplanes und der Umsiedlung der Bevölkerung das Verfahren der Grundstücksvormerkungen in mehreren Phasen durchgeführt wird und nicht auszuschließen ist, dass im Laufe der weiteren Auswertung und Fortführung des Verfahrens der Grundstücksvormerkung ein Überarbeitungs- und Änderungsbedarf des Bebauungsplanes entsteht.

 

In der Sitzung soll ein Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahrens gefasst werden, um in einem Teilbereich des Bebauungsplanes die Planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein bedarfsgerechtes Grundstücksangebot für Umsiedler im Plangebiet des Umsiedlungsstandortes zu schaffen. Das Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB ist begründet und die Zielsetzung städtebaulich gerechtfertigt, da es sich bei der Planänderung nicht um eine Anpassung des Planungsrechtes an einzelne individuelle Bauwünsche ohne städtebauliche Gründe handelt, sondern die Planänderung ein bedarfsgerechtes Grundstücksangebot für Umsiedlungszwecke sicherstellen  soll, und somit hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vorliegen.

Mit der 8. Änderung des Bebauungsplanes soll im Bereich des Karthäuser Weges (neu) das Planungsrecht an den Bedarf des Grundstücksangebotes angepasst werden. Die Planung wird in der Sitzung vorgestellt.

 

Durch die Änderungsplanung wird die städtebauliche Grundkonzeption des Bebauungsplanes nicht verändert. Da die Grundzüge des Ursprungsbebauungsplanes nicht berührt werden, kann die 8. Änderung als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Umweltprüfung:

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit)

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit)

„ 1.      Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 8. Änderung gem. § 13 Abs. 1 BauGB nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath- Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven berührt.

2.               Die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven wird beschlossen.

3.               Dem in der Sitzung vorgelegten und erläuterten Entwurf der  8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven wird zugestimmt.

4.               Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath, Pesch, Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2  BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Kückhoven und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu beteiligen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine