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Vorlage - . II/008/2008  

 
 
Betreff: Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Dezernat II   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
04.06.2008 
24. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 24.04.2008 stellt DIE LINKE, Ortsgruppe Erkelenz, vertreten durch Herrn Siegfried Otto und Frau Anja Schultz, einen vergleichbar auch in anderen Kommunen des Kreises Heinsberg bereits eingereichten Bürgerantrag nach § 24 GO NRW. Nach diesem Antrag soll der Rat der Stadt Erkelenz den Beschluss fassen, für das Schuljahr 2008/2009 und fortwährend bis zur Übernahme der Kosten durch die ARGE, die Kosten in Höhe von 100,00 € für die Erstausstattung von Erstklässlern zugunsten der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII zu übernehmen.

 

Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, dass sich viele in der Stadt Erkelenz die hohen Kosten, die bei einer Einschulung entstünden, nicht leisten könnten. Der im Regelsatz vorgesehene Betrag decke nicht einmal die laufenden Kosten für Schulbücher. Eine einfache Standardausstattung für die Einschulung betrage rd. 100,00 €. Zudem verweisen die Antragsteller auf einzelne Urteile in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit. Hiernach soll von einem Landessozialgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der einmaligen Beihilfen im Leistungsrecht des SGB II und SGB XII bestritten worden sein.

 

Nach § 24 GO hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erkelenz sind Angelegenheiten nach § 24 GO NRW dem Hauptausschuss übertragen.

 

Die Auskömmlichkeit von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers und damit eine Bundesaufgabe. Würde man dem Bürgerantrag folgen, so würden Kosten wegen angeblicher Nichtauskömmlichkeit der Sozialleistungen nach dem SGB XII und SGB II auf die kommunale Ebene verlagert. Die kommunale Ebene kann aber nicht Ausfallbürge für unterstellte Nichtauskömmlichkeit von Sozialaufwendungen sein. Sollte die Rechtsprechung der Landessozialgerichte tatsächlich eine verfassungswidrige Bemessung der Regelsatzhöhe, was vom Bundessozialgericht bislang so nicht gesehen wurde, aussprechen, so wäre es Aufgabe der Bundesgesetzgebung diese zu beseitigen. Es wird daher vorgeschlagen, unabhängig von der Beurteilung, ob tatsächlich eine Auskömmlichkeit gegeben ist oder nicht, den Antrag abzulehnen und die Antragsteller auf die Möglichkeit, sich im Wege der Petition an den Bundestag zu wenden, zu verweisen.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Der Bürgerantrag der Ortsgruppe Erkelenz, DIE LINKE, vom 24.04.2008 wird abgelehnt.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine