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Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilte mit E-Mail vom 20.05.2008 mit, im Bereich der Innenstadt eine im Jahr 2008 vorgesehene Veranstaltung bezüglich des damit verbundenen verkaufsoffenen Sonntags ändern zu wollen. Nach der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für den Bereich der Kernstadt vom 27.02.2008 sind zu folgenden Veranstaltungen bisher Sonntage für den Verkauf freigegeben worden: 06.04.2008 „Frühlingsaktion“, 10.08.2008 „Cityfest“, 28.09.2008 „Erkelenzer Automobilausstellung / Kulinarischer Treff“ und 26.10.2008 „Herbstaktion“. Statt des 10.08.2008 (Cityfest) hätte der Gewerbering Erkelenz e.V. nach Beschluss seiner Jahreshauptverhandlung den 07.12.2008 (Nikolausmarkt / 2. Advent) für den Sonntagsverkauf freigegeben, da diese Veranstaltung erfahrungsgemäß großen Besucherzuspruch genießt. Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz maximal vier verkaufsoffene Sonntage für einen Bereich freizugeben, wonach dann Verkaufsstellen bis zur Dauer von jeweils fünf Stunden geöffnet haben dürfen. Wie sich aus § 6 Absatz 4 Satz 4 LÖG NRW ergibt, ist die Freigabe auch für höchstens einen Adventssonntag zulässig. Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz zu entsprechen und die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für den Bereich der Kernstadt vom 27.02.2008 durch eine entsprechende 1. Änderungsverordnung abzuändern, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte „1. Änderungsverordnung vom 18.06.2008 zur Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für den Bereich der Kernstadt vom 27.02.2008 wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Entwurf der 1. Änderungsverordnung
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