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Tatbestand: In seiner Sitzung am 19.02.2008 hat der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf der gemäß § 13
Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren durchzuführenden 7. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“,
Erkelenz-Kückhoven beschlossen.
1. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Kückhoven wurde mit Schreiben vom 07.03.2008 über die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 10.03.2008 bis 11.04.2008 informiert. Seitens des Bezirksausschusses wurden keine Stellungnahmen eingereicht. 2. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nach Beschluss vom 19.02.2008 wurde der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 BauGB nach vorheriger Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 4 vom 29.02.2008 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung wurden weder von der Öffentlichkeit noch von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die mit Schreiben vom 07.03.2008 über die öffentliche Auslegung informiert wurden, abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Daher soll in dieser Sitzung die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven als Satzung beschlossen werden. UmweltverträglichkeitsprüfungGemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf
hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB von der Angabe nach § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind
sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen
wird.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und den Rat): „Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven wird hiermit gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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