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Tatbestand: In seiner Sitzung am 19.02.2008 hat der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung dem in der Sitzung
vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. G 02.2/2 „Tenholter Straße“,
Erkelenz-Mitte zugestimmt und beschlossen, die Öffentlichkeit öffentlich zu
unterrichten. Der Öffentlichkeit war Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu
geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren gemäß § 4
i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung
aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte war zu beteiligen.
1. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 29.02.2008 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 4 vom 29.02.2008 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 11.03.2008 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahren planungsrelevante Anregungen vorgetragen, die in der Anlage 1 zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.2/2 „Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, zum Beschluss aufgelistet sind. 2. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 29.02.2008 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurden keine Stellungnahmen eingereicht,. Über das Ergebnis der Abwägung und die Weiterführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB soll in dieser Sitzung entschieden werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und den Rat): „1. Für die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. G 02.2/2 „Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte wird nach Abwägung aller erkennbarer öffentlicher und privater Belange wie in der als Anlage 1 beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. G 02.2/2 „Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Planungskosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes betragen voraussichtlich rund 45.000,00 EURO. Die Kosten für die Erschließung des Plangebietes betragen voraussichtlich 240.000,00 EURO. Anlage: Anlage 1 zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.2/2 „Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte – Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
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