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Vorlage - A 61/121/2008  

 
 
Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B "Neusser Straße", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
03.06.2008 
22. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Bebauungsplan Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte erlangte mit Bekanntmachung vom 11.08.2000 Rechtskraft. Er umfasst den Bereich Neusser Staße/Wockerather Weg/Alfred-Wirth-Straße.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Gewerbegebiet sind nicht mehr geeignet, die städtebauliche Entwicklung im Sinne des Einzelhandel- und Zentrenkonzeptes der Stadt Erkelenz zu gewährleisten.

 

Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte soll die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes an die städtebauliche Planung des Einzelhandel- und Zentrenkonzeptes und an das aktuelle Bauplanungsrecht angepasst werden.

 

Im Zuge einer Feinsteuerung gem. § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 Bau NVO soll die Zulässigkeit von bestimmten Arten von Nutzungen neu festgesetzt werden, das betrifft u. a. die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben unter Berücksichtigung der zentralen Versorgungsfunktion der Innenstadt und Nahbereichsversorgung in den Wohngebieten.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verbindung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

 

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte wird mit dem Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes im Sinne des Einzelhandel- und Zentrenkonzeptes zu sichern und im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung die Einzelhandelsnutzung zu steuern, beschlossen“.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine