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Tatbestand: Die Teilaufhebung des seit 03.12.1963 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. II „Am Schächer“, Erkelenz-Mitte, umfasst bis auf den Geltungsbereich der 1. Änderung den Bereich zwischen Goswinstraße / Kölner Straße / Graf-Reinald-Straße / Tenholter Straße / Am Hagelkreuz / Bahnlinie. Der Bebauungsplan setzt in unterschiedlichen Teilflächen Wohnnutzung und Gemischte Nutzung fest und ist als übergeleiteter Durchführungs- und Fluchtlinienplan zwar rechtskräftig, entfaltet aufgrund seiner geringen Festsetzungstiefe und mangelnden Eindeutigkeit der Festsetzungen nur noch eine geringe bauplanungsrechtliche Steuerungsfunktion. Die städtebaulichen Leit- und Zielvorstellungen sind darüber hinaus aufgrund des Planalters in Teilbereichen erkennbar überholt. Der Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. II „Am Schächer“ soll daher aufgehoben werden, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist hiernach n. § 34 BauGB zu beurteilen. Sobald ein Planungserfordernis für Teilflächen des Aufhebungsbereiches erkennbar ist, sollen Bauleitpläne zur Aufstellung gelangen. In der Sitzung soll die Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. II „Am Schächer“ Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. II „Schächer“, Erkelenz-Mitte werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
Finanzielle Auswirkungen: keine |
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