Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz setzt sich der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter/der Wahlleiterin (als Vorsitzendem/als Vorsitzender) und den Beisitzern/Beisitzerinnen zusammen. Beisitzer und Beisitzerinnen sind durch den Rat zu bestellen. Wahlleiter/in ist der/die Hauptverwaltungsbeamte/Hauptverwaltungsbeamtin; stv. Wahlleiter/in ist sein/ihr Vertreter/in im Amt. Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Aufgabe des Wahlausschusses ist es u.a., das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Kommunalwahlgesetz1 –Für diese Zuständigkeit sind die Beisitzer gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung durch den Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten. 1 Gemäß § 5 Kommunalwahlgesetz ist der Bürgermeister – soweit erforderlich – für die Einteilung der Wahlbezirke in Stimmbezirke zuständig. Protokollnotiz: „Der Wahlleiter führt die Mitglieder (Beisitzer) des Wahlausschusses für das Stadtgebiet Erkelenz in ihre Aufgaben ein. Anschließend nimmt er gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung die Verpflichtung vor. Die Verpflichtungserklärungen sind dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Vordruck „Verpflichtungserklärung“
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