Bürgerinformationssystem
Tatbestand: (Gemäß § 4 Abs. 5 des 1. Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG) werden der/die Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses und sein/seine Stellvertreter/in von den
stimmberechtigten Mitgliedern des
Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat angehören, gewählt. Somit
kann nur gewählt werden, wer als Ausschussmitglied auch dem Rat angehört. Im
Übrigen gelten nach der Regelung des 1. AG-KJHG für die Wahl die Bestimmungen
der Gemeindeordnung, da sonst nichts anderes bestimmt ist. Somit unterliegt die
Wahl den Regelungen des § 58 i. V. m. § 50 GO NW. Danach werden die Wahlen,
wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln
vollzogen. Die
Wahl des/der Vorsitzenden und seines/seiner Stellvertreters/in erfolgt in zwei
getrennten Wahlgängen. Gewählt
ist jeweils die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen erhalten hat. Es
wird um Abgabe von Wahlvorschlägen zur Wahl des/der Vorsitzenden und
seines/seiner Stellvertreters/in gebeten.) Beschlussentwurf: „Zum/Zur Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses
wird in offener Abstimmung mit folgendem Wahlergebnis gewählt: Zum/Zur stellvertretenden Vorsitzenden wird in offener
Abstimmung mit folgendem Wahlergebnis gewählt:“ Finanzielle
Auswirkungen: keine |
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