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Vorlage - A 30/062/2008  

 
 
Betreff: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz für die Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen am 06.04.2008, 10.08.2008, 28.09.2008 und 26.10.2008 im Bereich der Kernstadt
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
27.02.2008 
18. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung  

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Gewerbering Erkelenz e.V teilt mit seinem Schreiben vom 14.02.2008 mit, im Bereich der Innenstadt folgende Veranstaltungen im Jahr 2008 vorgesehen zu haben:

 

05. + 06.04.2008            „Frühlingsaktion“

08. -  10.08.2008            „Cityfest“

27. + 28.09.2008            „Erkelenzer Automobilausstellung/Kulinarischer Treff“

25. + 26.10.2008            „Herbstaktion“

 

Da die vom Gewerbering durchgeführten Veranstaltungen erfahrungsgemäß großen Besucherzuspruch genießen, beantragt der Gewerbering anlässlich dieser Veranstaltungen zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den Sonntagen, 06.04.2008, 10.08.2008, 28.09.2008 sowie 26.10.2008 im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.

 

Das Ende 2006 in Kraft getretene Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), das das bisherige Ladenschlussgesetz für den Bereich des Landes Nordrhein – Westfalen ersetzt, ermächtigt die Stadt Erkelenz nach wie vor maximal vier verkaufsoffene Sonntage für einen Bereich freizugeben, wonach dann Verkaufsstellen bis zur Dauer von jeweils fünf Stunden geöffnet haben dürfen.

Aufgrund der Lockerung der Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten durch das Ladenöffnungsgesetz ist ein besonderer Anlass mit nachweislich erheblichem Besucherstrom nicht mehr notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages.

Auch auf die bisherigen Stellungnahmen der entsprechenden regionalen Berufsverbände und kirchlichen Institutionen kann laut Rücksprache mit der Bezirksregierung künftig verzichtet werden, zumal diese bisher auch immer nur empfehlenden Charakter hatten.

Wichtig ist nur, dass die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber trotz vorhandener Ausnahmegenehmigung dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.

 

In der Sitzung des Rates vom 21.03.2007 wurde bekanntlich die „Ordnungsbehördliche Verordnung vom 01.01.2002 über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage auf dem Gebiet der Stadt Erkelenz“, die ursprünglich zwei fixe verkaufsoffene Sonntage anlässlich des Lambertusmarktes und der Burgkirmes zuließ, aufgehoben, damit der Gewerbering seine jährlichen Planungen hinsichtlich der Terminierung gewünschter verkaufsoffener Sonntage flexibler gestalten kann.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat zuständig.

Hinweis: Der Hauptausschuss konnte aufgrund des kurzfristigen Eingangs des

      Antrages des Gewerberinges nicht beteiligt werden.

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.04.2008, 10.08.2008, 28.09.2008 und 26.10.2008 in der Stadt Erkelenz im Bereich der Kernstadt wird erlassen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung (9 KB)