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Vorlage - III/024/2008  

 
 
Betreff: 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III "Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath", Erkelenz-Kückhoven
hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss zum Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Dezernat III   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
19.02.2008 
20. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Bebauungsplan Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven, wurde in der Sitzung des Rates am 19.10.2005 als Satzung beschlossen und mit öffentlicher Bekanntmachung am 21.10.2005 rechtskräftig.

In der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss des Rates am 19.10.2005 wurde bereits darauf hingewiesen, dass zur Vorbereitung der Realisierung des Bebauungsplanes und der Umsiedlung der Bevölkerung das Verfahren der Grundstücksvormerkung in mehreren Phasen durchgeführt wird und nicht auszuschließen ist, das im Laufe der weiteren Auswertung und Fortführung des Verfahrens der Grundstücksvormerkung ein Überarbeitungs- und Änderungsbedarf des Bebauungsplanes entsteht.

In der Sitzung soll ein Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahrens gefasst werden, um in einem Teilbereich des Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein bedarfsgerechtes Grundstücksangebot für Umsiedler im Plangebiet des Umsiedlungsstandortes zu schaffen. Das Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB ist  begründet und die Zielsetzung städtebaulich gerechtfertigt, da es sich bei der Planänderung nicht um eine Anpassung des Planungsrechtes an einzelne individuelle Bauwünsche ohne städtebauliche Gründe handelt, sondern die Planänderung ein bedarfsgerechtes Grundstücksangebot für Umsiedlungszwecke sicherstellen und zur Entflechtung von Grundstücksmehrfachbelegungen beitragen soll und somit hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange vorliegen.

Mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes soll im Bereich der Freiheitsstraße (Grundstücke für landwirtschaftliche Anwesen) das Planungsrecht an den Bedarf des Grundstücksangebotes angepasst werden. Die Planung wird in der Sitzung vorgestellt.

Durch die Änderungsplanung wird die städtebauliche Grundkonzeption des Bebauungsplanes nicht verändert. Da die Grundzüge des Ursprungsbebauungsplanes nicht berührt werden, kann die 7. Änderung als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Umweltprüfung

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen  verfügbar sind, abgesehen wird.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verbindung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

 

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung):

„ 1.      Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 7. Änderung gemäß § 13 Absatz 1 BauGB nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven berührt.

2.               Die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven wird beschlossen.

3.               Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven wird zugestimmt.

4.               Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der  7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. III „Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath“, Erkelenz-Kückhoven ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Kückhoven und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu beteiligen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine