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Tatbestand: In seiner Sitzung am 06.11.2007 hat der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf der gemäß § 13
Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren durchzuführenden 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern““, Erkelenz-Mitte beschlossen.
1. Beteiligung des Bezirksausschusses Erkelenz-Mitte Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 22.11.2007 über die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 26.11.2007 bis 28.12.2007 informiert. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte hat in
seiner Sitzung am 22.01.2008 diese Angelegenheit beraten und der Planung ohne
weitere Anregungen zugestimmt.
2. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nach Beschluss vom 06.11.2007 wurde der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 BauGB nach vorheriger Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 17 vom 16.11.2007 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung wurden weder von der Öffentlichkeit noch von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die mit Schreiben vom 22.11.2007 über die öffentliche Auslegung informiert wurden, abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Daher soll in dieser Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte als Satzung beschlossen werden. UmweltverträglichkeitsprüfungGemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf
hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB von der Angabe nach § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind
sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen
wird.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. I/3 „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte wird hiermit gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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