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Tatbestand: Durch die beabsichtigte 10. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird ein ca. 1,3 ha großes Sondergebiete nach § 11
BauNVO, Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel, am nordwestlichen
Siedlungsrand des Ortsteiles Erkelenz-Kückhoven zum Zwecke der Versorgung des
ASB-Kückhoven sowie des westlich angrenzenden Umsiedlungsstandortes
Immerath-Pesch-Lützerath dargestellt. Die Flächen sind im seit 01.09.2001
rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft
dargestellt. Zur Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan
soll im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan
entsprechend geändert werden. Auf die Erläuterung zum Tagesordnungspunkt der
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom
11.12.2007 „10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Katzemer
Straße, Erkelenz-Kückhoven) wird verwiesen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. IV
„Nahversorgungszentrum Katzemer Straße“ sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels im Bereich der
Katzemer Straße (K 33) bzw. südlich der L 19 geschaffen werden, da in den zu
versorgenden Ortslagen das erforderliche Nahversorgungsangebot nicht gegeben
ist. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IV
„Nahversorgungszentrum Katzemer Straße“, Erkelenz-Kückhoven wird in der Sitzung
vorgestellt. In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss
zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB gefasst werden. Gleichzeitig soll die Verwaltung beauftragt
werden, die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen sowie die betroffenen
Bezirksausschüsse zu hören. Werden in diesem Verfahren keine abwägungsrelevanten
Anregungen vorgetragen, ist die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan Nr. IV „Nahversorgungszentrum Katzemer Straße, Erkelenz-Kückhoven“ werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat): „1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. IV „Nahversorgungszentrum Katzemer Straße, Erkelenz-Kückhoven wird beschlossen. 2. Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IV „Nahversorgungszentrum Katzemer Straße“, Erkelenz-Kückhoven wird zugestimmt. 3. Über den in der Sitzung vorgestellten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IV „Nahversorgungszentrum Katzemer Straße“, Erkelenz-Kückhoven ist die Öffentlichkeit öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Die betroffenen Bezirksausschüsse sind zu beteiligen. 4. Sollten bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB keine planungsrelevanten Anregungen vorgetragen werden, ist der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IV „Nahversorgungszentrum Katzemer Straße“, Erkelenz-Kückhoven gemäß § 3 Abs. 2 auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Planungskosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes betragen voraussichtlich 35.000,-- EURO. |
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