Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Der Rat der Stadt Erkelenz hat mit Beschluss vom 21.06.2006 erstmals für das Kindergartenjahr 2006/2007 die Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder und bei Kindertagespflege in einer Satzung festgelegt. In die Satzung übernommen wurden dabei die bis 2006 landesweit einheitlich geltenden Regelungen des Gesetzes für Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) wie Höhe der Elternbeiträge, die Definition des Elterneinkommens, Zuschläge für die Inanspruchnahme einer Übermittagbetreuung oder die Geschwisterkindregelung. Der Erlass der Satzung war seinerzeit erforderlich geworden, weil durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 vom 17.05.2006 die Zuständigkeit zur Erhebung von Elternbeiträgen auf die Kommunen als örtliche Träger öffentliche Jugendhilfe übertragen worden war. Mit dem Kinderbildungsgesetz – KiBiz -, das am 01.08.2008 in Kraft tritt, soll die Qualität der Erziehung, Betreuung und Bildung der Kinder ab dem frühen Kindesalter verbessert werden. Außerdem soll mehr Flexibilität beim Einsatz von Mitteln geschaffen und die Möglichkeit eröffnet werden, die Angebote der Kindertageseinrichtungen an sich verändernde Betreuungsbedarfe, insbesondere auch für Kinder unter 3 Jahre, anzupassen. Durch das Kinderbildungsgesetz wird das System der Finanzierungsstruktur der Tageseinrichtungen für Kinder von der bisherigen pauschalierten Gruppenförderung auf kindbezogene Pauschalen umgestellt. Dabei geht das Gesetz in Weiterführung der bisher geltenden Regelung bei der Betriebskostenfinanzierung von einem Elternbeitragsaufkommen von fiktiv 19 % aus. Liegt das Elternbeitragsaufkommen unter 19 %, sind die ausfallenden Elternbeiträge durch den öffentlichen Jugendhilfeträger auszugleichen. In der Stadt Erkelenz wird z. Z. ein Elternbeitragsaufkommen von ca. 16,4 % erreicht. Mit den verbesserten Betreuungsangeboten des Kinderbildungsgesetzes geht eine Anpassung der Elternbeiträge einher. Bei der Festlegung der Beiträge ist eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die jeweiligen Buchungszeiten sind zu berücksichtigen. Die Elternbeiträge sollten in der Weise gestaffelt werden, dass für möglichst viele Kinder 35 Stunden Betreuungszeit gebucht werden. Diese Buchungszeit kommt den gestiegenen inhaltlichen Anforderungen an die Kindertagesbetreuung entgegen. Den fünf im Kreis Heinsberg vertretenen Jugendämtern ist es gelungen, einen einheitlichen Vorschlag zur Elternbeitragstabelle zu erarbeiten und abzustimmen. In Erweiterung der bisherigen Tabelle soll es zukünftig unterschiedliche Beiträge für die Betreuung von Kindern im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt und von Kindern unter 2 Jahre geben. Bei den Kindern unter 2 Jahre wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für sie ein erheblich höherer Betreuungsaufwand notwendig ist. Zu den Eckpunkten des kreisweiten Konsenses gehört die Anhebung der Beitragsfreigrenze von 12.271 € auf nunmehr 15.000 €. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass insbesondere bei Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) sich oftmals aufgrund des Jahreseinkommens im Rahmen des Beitragserlasses keine Festsetzung des Elternbeitrages ergibt. Dadurch ergeben sich nicht nur keine Einnahmen, sondern Festsetzung, Erlass und Rücknahme des Festsetzungsbescheides sind mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Um diesen Aufwand zu minimieren wurde die Bemessungsgrenze in der 1. Einkommensstufe auf nunmehr 15.000 € festgelegt. Im oberen Einkommensbereich wurden zwei zusätzliche Einkommensgruppen gebildet. Bisher war bei einem Einkommen von über 61.355,-- € der Höchstbetrag von 151,34 € zu zahlen. Die nunmehr entwickelte Einkommensstaffelung sieht zukünftig den Höchstbeitrag von 211,-- € bei einem Einkommen von über 85.897,-- € bei einem Betreuungsumfang von 25 Wochenstunden vor. Entsprechend höhere Beiträge fallen bei einer umfänglicheren Betreuung bzw. einer Betreuung eines unter 2 Jahre alten Kindes an. Weitere Eckpunkte der Elternbeitragstabelle sind: - die Geschwisterkindregelung wird beibehalten. Besuchen mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, wird nur für ein Kind ein Beitrag erhoben. - Bei der Zuordnung der Kinder zu den zwei Altersstufen ist das Alter zugrunde zu legen, dass die Kinder am 01. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden (analog § 19 Abs. 4 KiBiz). - Evtl. gleichzeitige Betreuungszeiten in einer Kindertageseinrichtung und bei Tagespflege addieren sich zu einer Gesamtbetreuungszeit. - Die Elternbeiträge werden zeitgleich mit den Kindpauschalen (§ 19 Abs. 2 KiBiz) um jährlich 1,5 % angehoben, erstmals zum Kindergartenjahr 2009/2010. Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss vor, sich der kreisweit einheitlichen Regelung anzuschließen und dem Rat den Erlass der in der Anlage beigefügten Satzung einschließlich der Elternbeitragstabellen zu empfehlen. Die Tabelle gilt sowohl für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder als auch für die Inanspruchnahme von Tagespflege. Die Festsetzung des Beitrages für die Tagespflege erfolgt grundsätzlich auf der Basis „Betreuung eines Kindes unter 2 Jahren mit 45 WStd. Betreuungsumfang. Elternbeitragstabelle
ab 01.08.2008 gilt für den
Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für die
Inanspruchnahme von Kindertagespflege
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und den Rat): „Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte geänderte „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ zu beschließen.“ Finanzielle Auswirkungen: Das tatsächliche Buchungsverhalten von Betreuungszeiten der Eltern war und ist nicht absehbar. Die Höhe der in 2008 zu erwartenden Elternbeiträge wurde deshalb auf der Basis der Beiträge für das Jahr 2007 prognostiziert. Im Teilergebnisplan 0601 wurden für die Einrichtungen der freien Träger 455.816 € und im Teilergebnisplan 0602 für die städtischen Einrichtungen 545.684 € angemeldet. Anlage: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||