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Tatbestand: Der mit Bekanntmachung vom 25.10.2003 rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. G 02.22/1 „Agrarzentrum“, Erkelenz-Mitte setzt für eine Teilfläche des Gewerbeflächenstandortes G 02.2 südlich der Bundesautobahn 46 zwischen Tenholter Straße und Bahnlinie ein rd. 3,7 ha großes Gewerbegebiet für ein Agrarzentrum fest. In dem Durchführungsvertrag gem. 12 BauGB zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. G 02.22/1 „Agrarzentrum“, verpflichtet sich der Vorhabentrager, die Raiffeisenwarengenossenschaft Rhein-Maas eG, gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan zur Durchführung der Vorhaben - Getreideerfassungs-,
Trocknungs- und Lageranlage - Schüttguthalle
für losen granulierten Dünger und Getreide - Agrar-Handelsbetrieb
mit angegliedertem Einzelhandel (Haus- und Gartenmarkt mit -Baustoffhandel) - Büro
mit Nebenräumen - Lagerhallen
für Agrar- und Baustoffe sowie Pflanzenschutzmittel - Tankanlage,
Flüssigdüngeranlage - Tankstelle - Flüssigdüngerlager - Schüttgutlagerhalle - Kartoffellager,
Sortier- und Verpackungsanlage. Die Durchführung
der Vorhaben ist in drei Bauabschnitten festgelegt, für den 3. Bauabschnitt,
die Kartoffellager, Sortier- und Verpackungsanlage. Der Vorhabenträger erklärt,
dass er nicht mehr beabsichtigt die Kartoffellager, Sortier- und Verpackungsanlage
des 3. Bauabschnittes zu errichten. Werden Vorhabenbezogene Bebauungspläne
innerhalb einer Frist nicht durchgeführt, sollen gemäß § 12 Abs. 6 BauGB
vorhabenbezogene Bebauungspläne aufgehoben werden. Aus der Aufhebung können
Rechtsansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht
werden. Die
Nichterfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers bezieht sich nur auf
einen Teil der Vorhaben (3. Bauabschnitt), so dass es sachgerecht ist, für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. G 02.2/1 „Agrarzentrum“ eine Teilaufhebung
für den Geltungsbereich des 3. Bauabschnittes durchzuführen. Es handelt sich
hierbei um das nördliche Gewerbegebiet G 7 mit einer Flächengröße von ca. 0,8
ha. Der aufzuhebende
Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. G 02.2/1 „Agrarzentrum“
soll in den neuen Bebauungsplan Nr. G 02.2/2 „Tenholter Straße“ einbezogen
werden. Auf den Tagesordnungspunkt 9 der Sitzung wird verwiesen. In der Sitzung
soll die Einleitung des Aufhebungs- und Änderungsverfahrens für den
Geltungsbereich des 3. Bauabschnittes des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. G 02.2/1 „Agrarzentrum“,
Erkelenz-Mitte beschlossen werden. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): 1.
„Die
Einleitung der 1. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. G 02.2/1 „Agrarzentrum“,
Erkelenz-Mitte wird beschlossen. 2.
Zu der 1.
Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. G 02.2/1 „Agrarzentrum“, Erkelenz-Mitte ist der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu
geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4
Abs. 1 BauGB entsprechend zu unterrichten. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte
ist zu beteiligen. 3.
Sollten bei
der Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB keine Planungsrelevanten
Anregungen vorgetragen werden, ist der Entwurf der 1. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. G 02.2/1 „Agrarzentrum“, Erkelenz-Mitte
gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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