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Tatbestand: Ziel und Zweck der 8. Änderung des mit Bekanntmachung vom 01.09.2001 rechtskräftigen Flächennutzungsplanes ist die Darstellung eines Kerngebietes von insgesamt ca. 0,5 ha im zentralen Versorgungsbereich Erkelenz-Mitte, zum Zwecke der Funktionsstärkung des Versorgungs- und Einkaufsbereiches „Kölner Straße“. Die Flächen sind im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Gemischte Baufläche sowie mit dem Planzeichen P für ruhender Verkehr dargestellt. Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes unter anderem mit dem Ziel der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels im Bereich Atelierstraße/Heinrich-Jansen-Weg geschaffen werden, da innerhalb der bestehenden Grundstücks- und Bebauungsstruktur das erforderliche Flächenangebot nicht gegeben ist. Die Anfrage an die Bezirksregierung Köln gem. § 32 Landesplanungsgesetz zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurde positiv beschieden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes und Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen. Der Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in der Sitzung vorgestellt. In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gefasst werden. Gleichzeitig soll die Verwaltung beauftragt werden, die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 und 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu hören. Soweit während dieses Verfahrensschrittes keine abwägungsrelevanten Anregungen vorgetragen werden, ist die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Bei der Änderung des Flächennutzungsplanes werden Agenda relevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und Umwelt schützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Atelierstraße), Erkelenz-Mitte wird beschlossen. 2. Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Atelierstraße), Erkelenz-Mitte der Stadt Erkelenz wird zugestimmt. 3. Über den in der Sitzung vorgestellten Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Atelierstraße), Erkelenz-Mitte ist die Öffentlichkeit öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen. 4. Sollten bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB keine abwägungsrelevante Anregungen vorgetragen werden, ist der Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Atelierstraße), Erkelenz-Mitte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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