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Tatbestand: Gemäß
§ 41 (2) Satz 1 GO kann der Rat bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse
übertragen. Der Rat der Stadt Erkelenz
hat den Bezirksausschüssen in Artikel 10 (6) der Hauptsatzung der Stadt
Erkelenz die Entscheidung im Rahmen der Leitlinien über die Vereinsförderung in
der Stadt Erkelenz vom 26. Juni 2002 über die Förderung der Vereine der Stadt
Erkelenz übertragen. Um
in dem Zeitraum nach Ablauf einer Wahlperiode des Rates und vor der
konstituierenden Sitzung der „neuen“ Bezirksausschüsse eine
Handlungsfähigkeit für o. a. Angelegenheit zu gewährleisten ist zu empfehlen,
dass sich der Rat ein Rücknahmerecht in der Hauptsatzung vorbehält. Ein Rücknahmemöglichkeit
besteht nach einem Urteil des OVG Münster nur dann, wenn der Rat dieses in der
Hauptsatzung ausdrücklich geregelt hat. Beschlussentwurf „Im
Artikel 10 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz wird folgender Absatz 7 neu
eingefügt: Nach Ablauf einer Wahlperiode des Rates und vor der
konstituierenden Sitzung der neuen Bezirksausschüsse entscheidet der Rat über
die den Bezirksausschüssen übertragenen Angelegenheiten.“ Finanzielle
Auswirkungen: keine |
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