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Tatbestand Aufgrund
des § 3 (1) Buchstabe d) der Entschädigungsverordnung (EntschVO) ist eine Änderung
der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz notwendig. Danach erhalten
Fraktionsvorsitzende in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als
10 Mitgliedern den 3-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für
Mitglieder kommunaler Vertretungen. In
Artikel 19 (3) Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz ist allerdings
geregelt, dass Fraktionsvorsitzende in Fraktionen mit mindestens 10
Fraktionsmitgliedern den 3-fachen Satz erhalten. Folglich ist Artikel 19 (3)
Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz nicht konform mit der
aktuellen Rechtslage. Aus diesem Grund ist Artikel 19 entsprechend zu ändern. Beschlussentwurf „In Artikel 19 (Aufwandsentschädigung für
stellv. Bürgermeister und Fraktionsvorsitzende) Absatz 3 Buchstabe a) der
Hauptsatzung der Stadt Erkelenz wird das Wort „mindestens“ durch
die Worte „mehr als“ ersetzt.“ Finanzielle
Auswirkungen: keine |
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