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Am
29.10.2004 wurde der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung bezüglich des
verkaufsoffenen Sonntages am 07.11.2004 durch den Bürgermeister und den
Fraktionsvorsitzenden der SPD als Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 2
Satz 2 der Gemeindeordnung NW beschlossen. Der verkaufsoffene Sonntag fand im
Bereich der Kernstadt anlässlich der Durchführung eines „Friesenmarktes“
durch den Gewerbering statt. Der
Beschluss wurde in dieser Form gefasst, da eine Entscheidung in einer
Hauptausschusssitzung beziehungsweise in einer Ratssitzung nicht rechtzeitig
vor dem Veranstaltungstermin herbeigeführt werden konnte. Beschlussentwurf „Die
am 29.10.2004 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2
Gemeindeordnung NW erlassene ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 14
Ladenschlussgesetz bezüglich des verkaufsoffenen Sonntages am 07.11.2004 wird
gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW genehmigt.“ Finanzielle
Auswirkungen: keine Anlage: Dringlichkeitsentscheidung
vom 29.10.2004
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