Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Zwischen
der L 19 und Weststraße im Stadtbezirk Erkelenz-Holzweiler verläuft ein
Wirtschaftsweg, der keinen Anschluss an die L 19 besitzt. Zwischen dem
Wirtschaftsweg und der L 19 befindet sich eine Böschung. Etwas mehr als die
Hälfte dieses Wirtschaftswegs ist von der Weststraße her gepflastert. In dem
gepflasterten Teil des Weges befindet sich ein Kanal, der ungefähr in der Höhe
des Verwaltungsgebäudes der Firma Schönmackers endet. Im weiteren Bereich ist
dieser Wirtschaftsweg nicht mehr ausgebaut. Die Flurstücke auf beiden Seiten
dieses nicht ausgebauten Bereiches gehören der Firma Schönmackers. Auf den
Flurstücken einer Seite betreibt die Firma Schönmackers ihr
Entsorgungsunternehmen. Im
Rahmen des Flurreinigungsplanes Holzweiler von 1983 wurde die Benutzung des
Weges zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und
sonstigen Grundstücken vorgegeben. Im
Verlauf der Aufstellung der Ergänzungssatzung im Stadtbezirk
Erkelenz-Holzweiler, die noch nicht rechtskräftig ist, hatte das Staatliche
Umweltamt Aachen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte vorgeschlagen,
Lärmschutzbauwerke auf bzw. neben dem nicht ausgebauten Wirtschaftsweg in Höhe
des Betriebes Schönmackers zu errichten, so dass dieser Teil des Weges von der
L 19 bis zum Grundstück Flur Nr. 17 benötigt würde und daher eingezogen werden
müsste. Dabei handelt es sich um ein ca. 470 qm großes Wegestück. Die genaue
Lage ist in dem beigefügten Flurkartenauszug gekennzeichnet. Die
Zweckbestimmung des Wegeteils ist gegenstandslos geworden, da der Wegeteil
ausschließlich der Firma Schönmackers diente und heute keine Verkehrsbedeutung
mehr hat. Der Weg hat keine Anbindung an die L 19; er verläuft in eine
Böschung. Im
Übrigen treten hinter den öffentlichen Interessen der Holzweiler Bevölkerung an
einem wirksamen Lärmschutz Verkehrsinteressen auch zurück. Es ist deshalb eine förmliche Aufhebung der Widmung (Einziehung) gemäß § 7 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW erforderlich. Beschlussentwurf: „Der
im Bereich des Stadtbezirkes Holzweiler zwischen der L 19 und der Weststraße
gelegene und im Lageplan, der dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügt
ist, farbig gekennzeichnete Wirtschaftswegeteil Gemarkung Holzweiler, Flur 25,
Nr. 14 wird gemäß § 7 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW vom 23.09.1995 in der
derzeit gültigen Fassung eingezogen. Er verliert damit den Status einer
öffentlichen Straße“. Finanzielle
Auswirkungen: keine Anlage: Widmung
Lageplan Holzweiler
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