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Vorlage - A 10/644/2007  

 
 
Betreff: Änderung der Artikel 10, 11 und 13 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
29.08.2007 
19. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
05.09.2007 
16. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Die Artikel 10, 11 und 13 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz sind aufgrund der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) redaktionell zu ändern.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungsnotwendigkeiten (Einfügungen bzw. Streichungen sind im Tatbestand im Fettdruck kenntlich gemacht):

 

1.         Artikel 10

 

            Im Artikel 10 Abs. 5 Satz 5 heißt es bisher:

           

            „Dabei haben die Bezirksausschüsse sich an dem Haushaltsplan und an   der Finanzplanung zu orientieren.“

 

            Gemäß § 84 GO NRW hat die Stadt ihrer Haushaltswirtschaft eine       mittelfristige   Planung zu Grunde zu legen. Die mittelfristige Planung ist      gemäß § 6 Abs. 1     Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in den     Haushaltsplan einzubeziehen. Dies bedeutet, dass der Begriff „Haushaltsplan“ weiterhin besteht, nicht jedoch der Begriff             „Finanzplanung“.        Aus diesem Grund soll der Artikel 10 Abs. 5 Satz 5 der Hauptsatzung nun           folgende Fassung erhalten:

           

            „Dabei haben die Bezirksausschüsse sich am Haushaltsplan zu orientieren.“

 

 

 

2.         Artikel 11

 

            Im Artikel 11 Abs. 1 Buchstaben d) und e) heißt es zur    Entscheidungszuständigkeit des Hauptausschusses bisher:

           

            „d) über die Anschaffung beweglicher Sachen des Anlagevermögens mit    einem Kostenaufwand über 50.000,00 €;

 

            e) über die Anschaffung beweglicher Sachen des Anlagevermögens mit einem     Einzelwert von 25.000,00 € bis 50.000,00 € ist der zuständige Ausschuss zu             unterrichten.“

 

            Der § 33 Abs. 4 GemHVO spricht von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Ebenfalls ist anstelle der Begriffe „Kostenaufwand“ und            „Einzelwert“ nun der Begriff „Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu           verwenden. Dadurch ergeben sich folgende Anpassungsnotwendig-    keiten:

 

            „d) über die Anschaffung von Vermögensgegenständen des            Anlagevermögens   mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über            50.000 €;

 

            e) über die Anschaffung von Vermögensgegenständen des             Anlagevermögens   mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 25.000           € bis 50.000 € ist der zuständige Ausschuss zu unterrichten.“

 

 

 

3.         Artikel 13

 

            Im Artikel 13 Abs. 2 heißt es:

 

            „Darüber hinaus entscheidet der Bau- und Werksausschuss über die           Ausführung (Umsetzung) aller Baumaßnahmen des Vermögenshaushalts           einschließlich der für die Ausführung erforderlichen Ingenieurleistungen,          soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.“

 

            Den Begriff „Vermögenshaushalt“ gibt es nicht mehr. Investive Maßnahmen    werden im Teilfinanzplan B abgebildet. Deshalb soll Artikel 13 Abs. 2 folgende     neue Fassung erhalten:

 

            „Darüber hinaus entscheidet der Bau- und Werksausschuss über die           Ausführung (Umsetzung) aller Baumaßnahmen des Teilfinanzplans B     einschließlich der für die Ausführung erforderlichen Ingenieurleistungen,          soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.“

 

Zuständig für die Beschlussfassung von Satzungen und ihrer Änderungen ist gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW der Rat der Stadt. Gemäß § 7 Abs.3 GO NRW können die Hauptsatzung und ihre Änderungen nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden. Diese Mehrheit beträgt in Erkelenz zur Zeit 26 Stimmen.

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„Die Artikel 10, 11 und 13 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz werden hiermit geändert.

 

1.         Artikel 10 Abs. 5 Satz 5 erhält folgende neue Fassung:

 

            „Dabei haben die Bezirksausschüsse sich am Haushaltsplan zu orientieren.“

 

2.         Artikel 11 Abs. 1 Buchstaben d) und e) erhält folgende neue Fassung:

 

            „d) über die Anschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagever-          mögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 50.000 €;

 

            e) über die Anschaffung von Vermögensgegenständen des       Anlagevermögens     mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 25.000 €       bis 50.000 € ist         der zuständige Ausschuss zu unterrichten.“

           

3.         Artikel 13 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

 

            „Darüber hinaus entscheidet der Bau- und Werksausschuss über die Ausführung (Umsetzung) aller Baumaßnahmen des Teilfinanzplans B      einschließlich der für die Ausführung erforderlichen Ingenieurleistungen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine