Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die Artikel 10, 11 und 13 der Hauptsatzung der Stadt
Erkelenz sind aufgrund der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
(NKF) redaktionell zu ändern. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Änderungsnotwendigkeiten (Einfügungen bzw. Streichungen sind im Tatbestand im
Fettdruck kenntlich gemacht): 1. Artikel
10 Im Artikel
10 Abs. 5 Satz 5 heißt es bisher:
„Dabei
haben die Bezirksausschüsse sich an dem Haushaltsplan und an der Finanzplanung zu orientieren.“ Gemäß § 84 GO NRW hat die Stadt ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Planung zu Grunde zu legen. Die mittelfristige Planung ist gemäß § 6 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in den Haushaltsplan einzubeziehen. Dies bedeutet, dass der Begriff „Haushaltsplan“ weiterhin besteht, nicht jedoch der Begriff „Finanzplanung“. Aus diesem Grund soll der Artikel 10 Abs. 5 Satz 5 der Hauptsatzung nun folgende Fassung erhalten:
„Dabei
haben die Bezirksausschüsse sich am Haushaltsplan zu orientieren.“ 2. Artikel 11 Im Artikel 11 Abs. 1 Buchstaben d) und e) heißt es zur Entscheidungszuständigkeit des Hauptausschusses bisher:
„d)
über die Anschaffung beweglicher Sachen des Anlagevermögens mit einem Kostenaufwand über 50.000,00 €; e) über
die Anschaffung beweglicher Sachen des Anlagevermögens mit einem Einzelwert von 25.000,00 € bis
50.000,00 € ist der zuständige Ausschuss zu unterrichten.“ Der § 33 Abs. 4 GemHVO spricht von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Ebenfalls ist anstelle der Begriffe „Kostenaufwand“ und „Einzelwert“ nun der Begriff „Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verwenden. Dadurch ergeben sich folgende Anpassungsnotwendig- keiten: „d)
über die Anschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten
über 50.000 €; e) über
die Anschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 25.000 € bis 50.000 € ist der
zuständige Ausschuss zu unterrichten.“ 3. Artikel 13 Im Artikel 13 Abs. 2 heißt es: „Darüber
hinaus entscheidet der Bau- und Werksausschuss über die Ausführung (Umsetzung) aller Baumaßnahmen des
Vermögenshaushalts einschließlich
der für die Ausführung erforderlichen Ingenieurleistungen, soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt.“ Den Begriff „Vermögenshaushalt“ gibt es nicht mehr. Investive Maßnahmen werden im Teilfinanzplan B abgebildet. Deshalb soll Artikel 13 Abs. 2 folgende neue Fassung erhalten: „Darüber
hinaus entscheidet der Bau- und Werksausschuss über die Ausführung (Umsetzung) aller Baumaßnahmen des Teilfinanzplans
B einschließlich der für die
Ausführung erforderlichen Ingenieurleistungen, soweit
es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.“ Zuständig für die Beschlussfassung von Satzungen und ihrer Änderungen ist gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW der Rat der Stadt. Gemäß § 7 Abs.3 GO NRW können die Hauptsatzung und ihre Änderungen nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder beschlossen werden. Diese Mehrheit beträgt in Erkelenz zur Zeit 26 Stimmen. Beschlussentwurf: „Die Artikel 10, 11 und 13 der Hauptsatzung der Stadt
Erkelenz werden hiermit geändert. 1. Artikel 10
Abs. 5 Satz 5 erhält folgende neue Fassung: „Dabei
haben die Bezirksausschüsse sich am Haushaltsplan zu orientieren.“ 2. Artikel 11
Abs. 1 Buchstaben d) und e) erhält folgende neue Fassung: „d)
über die Anschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagever- mögens mit Anschaffungs- oder
Herstellungskosten über 50.000 €; e) über die
Anschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
mit Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von 25.000 € bis
50.000 € ist der zuständige
Ausschuss zu unterrichten.“ 3. Artikel 13
Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „Darüber
hinaus entscheidet der Bau- und Werksausschuss über die Ausführung (Umsetzung) aller Baumaßnahmen des Teilfinanzplans B einschließlich der für die Ausführung
erforderlichen Ingenieurleistungen, soweit
es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine |
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