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Tatbestand: Aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme muss die
Zweckbestimmung der Wegeparzellen der Gemarkung Immerath Flur 22, Nrn. 2, 52,
54 teilw. und 83 (Rest) komplett
aufgehoben werden. Da diese Wirtschaftswege im Flurbereinigungsverfahren
Immerath entstanden sind, kann eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur nach den
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen. Dort ist festgelegt, dass
eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur über den Erlass einer entsprechenden
Satzung möglich ist. Die Absichtserklärung, eine entsprechende Satzung zu
erlassen, wurde am 18.06.2007 im
Amtsblatt bekanntgemacht und eine zweimonatige Frist zur Erhebung von
Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden in dieser Frist nicht erhoben. Diese Satzung ist vor der Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde
beim Landrat des Kreises Heinsberg zur Genehmigung vorzulegen. Die genehmigte Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in
Kraft. Beschlussentwurf: „Die dem Original dieser Niederschrift beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen in der Gemarkung Immerath, Flur 22, Nrn. 2, 52, 54 teilw. und 83 (Rest), aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme, wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: RWE-Power zahlt an die Stadt Erkelenz für die Dauer der Inanspruchnahme der Wegeparzellen die in den entsprechenden Vereinbarungen festgelegten Entschädigungen. Anlage: Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen
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