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Tatbestand: Die Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“,
Erkelenz-Mitte wurde am 03.12.1963 als Bebauungsplan rechtskräftig. Dabei wurde
der für das Gebiet des Stadtkerns seit Mitte der 50er Jahre bestehende
Durchführungsplan im Zuge der Überleitungsregelungen des BauGB 1962 als
Bebauungsplan beschlossen. Seither wurde der Bebauungsplan Nr. I
„Stadtkern“, Erkelenz-Mitte in mehreren Bereichen durch neue und
der heutigen Entwicklung angepasste Pläne außer Kraft gesetzt bzw. ersetzt.
Einige Bereiche wie Aachener Straße/ Kirchstraße /Schülergasse, Am Pangel/
Burg, Tenholter Straße/ Wilhelmstraße, Kindergarten und Hauptschule, sind noch in der ursprünglichen Fassung in Kraft. In den vergangenen Jahren war der Bebauungsplan Nr. I
„Stadtkern“, Erkelenz-Mitte mehrmals Gegenstand gerichtlicher
Verfahren und eigener Prüfungen im Hause, die sich mit der rechtlichen Stellung
des Bebauungsplanes und der Fähigkeit des Planes, die städtebauliche
Entwicklung der Stadt Erkelenz zeitgemäß zu steuern, beschäftigten. Der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“,
Erkelenz-Mitte ist demnach als qualifizierter Plan zwar rechtkräftig, aber
aufgrund seiner geringen Festsetzungstiefe bedarf er bei der Beurteilung von
Baugesuchen, der Zuhilfenahme des § 34 BauGB. Dem heutigen differenzierten
Festsetzungsstandard von Bauleitplänen wird der Bebauungsplan Nr. I
„Stadtkern“, Erkelenz-Mitte nicht gerecht. Da die meisten Bereiche des Bebauungsplanes heute durch
neuere Planungen überlagert sind, die den Ursprungsplan dort außer Kraft
setzten und die Restflächen, welche nur durch den Bebauungsplan Nr. I
„Stadtkern“, Erkelenz-Mitte überplant sind, entweder öffentliche
Flächen bzw. öffentliche Gebäude sind, oder zum überwiegenden Teil bebaut sind,
kann eine weitere bauliche Entwicklung dort über die Regelungen des
Baugesetzbuches ( § 34 BauGB ) erfolgen, oder soweit ein Planungserfordernis
vorliegt, können neue Bebauungspläne aufgestellt werden. In der Sitzung soll die Einleitung des Aufhebungsverfahrens des
Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte beschlossen
werden. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit)
Finanzielle Auswirkungen: keine |
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