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Tatbestand: Der seinerzeit vom Rat beschlossene und bis heute gültige Gesellschaftsvertrag der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz mbh & Co. KG (GEE) enthält im § 5 Abs. 4 die Regelung, dass Gewinne, soweit sie nicht zum Ausgleich des Verlustkontos benötigt werden oder auf dem Rücklagekonto zu verbuchen sind, sowie alle sonstigen Forderungen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter auf dem Verrechnungskonto gebucht werden. Die Formulierungen des Gesellschaftsvertrages sind nicht eindeutig genug. Die bestehenden Formulierungen hätten zur Folge, dass das Verrechnungskonto als Verbindlichkeitenkonto in der Bilanz ausgewiesen werden müsste. Für die Bilanzstruktur günstiger wäre jedoch eine Führung des Verrechnungskontos als Eigenkapitalkonto. Hierzu bedürfte es einer Ergänzung des Gesellschaftsvertrages. Es wird daher folgende Ergänzung vorgeschlagen (fett gedruckt): § 5 (4) Gewinne, soweit sie nicht zum Ausgleich
des Verlustkontos benötigt werden oder auf dem Rücklagekonto zu verbuchen sind,
sowie alle sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der
Gesellschaft und einem Gesellschafter werden auf dem Verrechnungskonto gebucht.
Das Verrechnungskonto ist als Eigenkapitalkonto zu führen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „§ 5 (4) des Gesellschaftsvertrages der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz mbH & Co. KG (GEE) wird wie folgt ergänzt: Das Verrechnungskonto ist als Eigenkapitalkonto zu führen. Finanzielle Auswirkungen: keine |
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